Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/240

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



§ 31. an die Kreisämter, Kreisgesundheitsämter, delegirten Kreisärzte und Ortspolizeibehörden unterm 14. Mai 1880 (Reg. Bl. 1880 Nr. 68) ertheilte Instruction99 geregelt.
      Die Ueberwachung der gehörigen Verpflegung durch die Polizeibehörde mittelst regelmäßiger Visitationen und Ueberwachungsbogen erstreckt sich hiernach auf alle gegen Entgelt in fremde Pflege gegebenen Kinder unter 6 Jahren und zwar sowohl auf Kinder, welche von ihren Eltern, als auf solche, welche von ihrem Vormunde, oder auf Kosten der Landeswaisenkasse, oder im Wege der öffentlichen Armenkrankenpflege in fremde Pflege gegeben werden, und ferner auch auf Kinder, welche im Großherzogthum nicht staatsangehörig sind und zwar selbst dann, wenn ihre Eltern oder Vormünder im Auslande wohnen.
       Das Pflegewesen innerhalb der Gemeinden untersteht der Ueberwachung der Ortspolizeibehörden, welche sich hierbei der Mitwirkung der Aerzte (wo solche vorhanden sind der Gemeinde- und Armenärzte), sowie der freiwilligen Beihülfe der Ortsgeistlichkeit und der für diese und ähnliche Zwecke bestehenden oder sich bildenden Vereine100 bedienen werden. Die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes liegt den Kreisämtern unter Zuziehung der Kreisgesundheitsämter bezw. der delegirten Kreisärzte ob. Die Letzteren haben die Pflegekinder in den Gemeinden ihres Kreises bezw. Bezirks, von deren Aufnahme, Pflegewechsel oder Wegzug sie jeweilig durch die Ortspolizeibehörden benachrichtigt werden, bei sich bietender Gelegenheit, jedenfalls aber einmal im Laufe, des Jahres101 in den Wohnungen der Pflegeeltern zu besichtigen und hierbei von dem Zustand der Wohnung, von der Art der Wartung, Pflege, Ernährung und Behandlung, sowie von dem Gesundheitszustande der Pfleglinge Kenntniß zu nehmen. Bei ihren Besuchen werden sie sich die Ueberwachungsbogen von den Bürgermeistern vorlegen lassen, von diesen Einsicht nehmen und ebenfalls den Vermerk über das Ergebniß ihrer Untersuchung und etwaige Anträge mit Beifügung ihrer Unterschrift (oder ihres Handzeichens) eintragen. In den an die Ministerial-Abtheilung[GWR 1] zu erstattenden Berichten haben die Kreisärzte über den Stand des Pflegewesens in ihrem Bezirk und über ihre Wahrnehmungen in dieser Beziehung, sowie über die in ihren Bezirken üblichen Pflegegeldersätze eingehend zu berichten.
      Die in letzterer Beziehung dem Kreisarzte erforderlichen Notizen entnimmt derselbe aus den ihm vor Jahresschluß von dem Kreisamt zu diesem Zweck übersandten Ueberwachungsbogen; letztere werden alsdann von dem Kreisamte an die Ortspolizeibehörde zurückgegeben.
       Diese Vorschriften haben auch für die auf Kosten der Landeswaisenanstalt in Pflege gegebenen Waisen bis zum 6. Lebensjahre Geltung. Von dieser Altersstufe an findet eine Beaufsichtigung der Verpflegung der armen Waisen (sog. Landeswaisen), welche in der Regel mit dem zurückgelegten 14. Lebensjahre endigt, zwar auch noch statt, es richtet sich diese jedoch von da an nur nach den älteren desfalls erlassenen Bestimmungen. Nach denselben liegt die Ueberwachung ebenfalls zunächst den Großherzoglichen Bürgermeistern unter Mitwirkung der Geistlichen und des Vormunds ob. Auch für diese Periode vom 7. bis 15. Lebensjahre sind die Kreisärzte mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der armen Waisen ihres

      99 Dieselbe ist den Kreisärzten sammt dem bezüglichen Ausschreiben Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 1. Juni 1880 im A. Bl. M. A. f. G. Nr. 68 mitgetheilt.
      100 Die Betheiligung an der Ueberwachung der Pflegekinder ist Seitens des Vorstandes des Alice-Frauen-Vereins, Abtheilung für Waisenpflege, bei dessen Zweigvereinen zu Offenbach, Bensheim, Reinheim, Groß-Gerau, Mainz und Gießen angeregt, mit deren Comitémitgliedern die Kreisärzte sich ins Benehmen zu setzen angewiesen sind. Lith. Ausschreiben vom 23. Juli 1883 betr. die Ausführung des Gesetzes vom 10. Septbr. 1878 etc.
      101 Werden zum Zwecke der Revision der Pflegekinder besondere Reisen nothwendig, so werden die hieraus erwachsenden Gebühren auf die Staatskasse übernommen. (Rescripte an einzelne Kreisgesundheitsämter vom 28. September 1880)
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