Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/239

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



      Die Verbringung von Geisteskranken, Blödsinnigen, Blinden und Taubstummen}} in eine öffentliche Anstalt des Großherzogthums bedarf einer vorgängigen kreisärztlichen Begutachtung, und nur die Kreisärzte sind berechtigt, ein vollgültiges Zeugniß zu diesem Zwecke auszustellen (Med. Ord. § 19).
      Die für die Aufnahme Geisteskranker in die Irrenanstalten des Großherzogthumserforderten Gutachten, welche nur in Ausnahmefällen von dem behandelnden Arzte ausgestellt werden sollen, dann aber mit der kreisärztlichen Bestätigung versehen sein müssen,95 sind auf dem vorgeschriebenen Formular (Fragebogen zu den ärztlichen Gutachten für Geisteskranke) auszufertigen.96
      Auch die Aufnahme von Einwohnern des Großherzogthums in auswärtige Staats- oder Privat-Irrenanstalten bedarf der Bescheinigung über die Nothwendigkeit dieser Aufnahme beziehungsweise der Bestätigung des Gutachtens des behandelnden Arztes durch den Kreisarzt (als Grundlage für die, nöthigenfalls nach weiter vorgenommener Sachuntersuchung, zu ertheilende Bescheinigung des Kreisamtes, daß jener Verbringung aus polizeilichen Gründen Nichts im Wege stehe.).97
      Da die Directionen der Irrenanstalten des Großherzogthums angewiesen sind, den heimischen Kreisgesundheitsämtern von der definitiven, wie der provisorischen Entlassung eines Irren aus den Anstalten alsbald Nachricht zu geben und Vorschläge und Wünsche bezüglich der Ueberwachung, Beobachtung, Beschäftigung etc. etc. derselben mit jener Benachrichtigung zu verbinden, so werden die Kreisärzte in der Lage sein, auch für die entlassenen Irren ihre Beaufsichtigung und Fürsorge, soweit nöthig, eintreten zu lassen.98
§ 30.
§ 31.
§ 31.
      9. Mitwirkung bei der Ueberwachung der in Pflege gegebenen Kinder überhaupt und die Fürsorge und die ärztliche Behandlung bei den armen Waisen insbesondere.
      Die Ueberwachung der in Pflege gegebenen Kinder ist in eingehender Weise durch das Gesetz vom 10. September 1878, betreffend den Schutz der in fremde Pflege gegebenen Kinder unter 6 Jahren (Reg. Bl. 1878, S. 118; auch Anlage zu Amtsblatt M. A. f. G. Nr. 68) und die zur Ausführung desselben

      95 Vergl. die erläuternden Vorschriften in den Ausschreiben Gr. O. M. D. vom 10. November 1865 A. Bl. Nr. 9, 11. Decbr. 1868 Nr. 16 und 28. Mai 1869 Nr. 4.
      96 Die Formulare sind von der Provinzial-Direktion Starkenburg zu beziehen.
      97 Verfügung Gr. Ministeriums des Innern an die Gr. Kreisämter vom 16. Juni 1877 A. Bl. M. 1877 Nr. 15 als Anlage des A. Bl. M. A. f. G. Nr. 7 mitgetheilt.
      Die Vorschriften über die Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge in den Irrenanstalten des Großherzogthums sind in den Regulativen dieser Anstalten enthalten, welche für die Landes-Irrenanstalt Heppenheim unterm 21. August 1865 und für das Landeshospital Hofheim unterm 9. Januar 1866 erlassen und im Abdruck als Anlage den Amtsblättern O. M. D. 1865 Nr. 9 und 1866 Nr. 2 beigegeben sind. Einzelne Bestimmungen dieser Regulative haben mit Wirkung vom 1. Juli 1877 ab eine veränderte Fassung erhalten; auch diese Abänderungen sind den Kreisärzten als Anlage zu A. Bl. M. A. f. Nr. 7 mitgetheilt.
      Zusammengestellt finden sich die Regulative letzter Fassung in dem den Kreisgesundheitsämtern zugegangenen Werke: "Hofheim und Heppenheim, Berichte über Organisation etc. dieser Anstalten, in den Jahren 1866-1877", S. XXI ff.
      Die Bestimmung darüber, in welche der beiden Landes-Irrenanstalten nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse ein Kranker aufgenommen werden soll, steht der Verwaltung zu; über die Ausführung dieser Bestimmung vergl. Verfügung Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz an die Gr. Kreisämter vom 31. März 1880 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 61.
      98 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 15. Med. Ord. §§ 17 und 46, in der Nov. z. Med. Ord. von 1876 § 19 Pos. 2 aufrecht erhalten.