Tappensches Familienbuch (1889)/246

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Tappensches Familienbuch (1889)
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[245]
Nächste Seite>>>
[247]
Familienbuch-Tappen.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



17.

(Eheberedung zwischen Rudolph Thies, Hof- und Amtsrat zu Celle, und Ilse Margaretha Tappen, verwitwete Garssen, vom 27. April 1694.)

      Im Nahmen der Heiligen Hochgelobten und unzertrenlichen Dreyeinigkeit sey hiemit jedermännigliche kundt und zu wissen, dass heute dato eine Christliche Ehe zwischen dem Hochedlen, Vesten undt Hochgelahrten Herrn, Herrn Rudolph Thies Icto undt hochfürstl. Braunschweig-Lüneburg. Wolverordneten Hoff- und Ambts-Rath zu Zelle eines-, undt dann der Woledlen, GrossEhr- undt Tugendbegabten Frauen, Frauen Ilsen Margarethen Tappen, des weyl. WolEdlen, Vest- undt hochgelahrten Herrn Henrich Julii Garssen beyder Rechte Doctoris undt Vornehmen Practici zu Braunschweig nachgelassener Frau Wittiben, des auch weyland HochEdlen Vesten undt hochgelahrten Herrn Johannis Tappen beyder Rechte Doctoris, wie auch gewesenen woll-meritirten Chur-Cölln-Stiffts-Hildesheimschen ConsistorialRahts und Hoffgerichts-Assessoris, auch hernachmahligen wolbetrauten Syndici undt weltberühmten Juris Practici eheleiblichen Tochter als Braut andern Theils, mit Vorwissen, Rath und Einwilligung dero hertzgeliebten Frau Mutter, der WolEdlen undt tugendreichen Frauen, Frauen Annen Margarethen Arendholdts, auch anderer negsten Anverwaudten und Freunde eine Christliche Eheversprechung de praesenti et in vim Contractus wolbedächtlich verabredet undt bis auf des Priesters Hand beschlossen worden, wie folget:

      Anfänglich haben beyde Contrahirende Persohnen, Bräutigamb und Braut, eins dem andern die Ehe versprochen derogestalt, dass Sie Beyde einander hertzlich lieben, meinen undt ehren, lieb und Leyd, wie das in diesem Zeitlichen nach des Allerhögsten Schickung sich eräugen möchte, mit einander erwarten, darin aufrichtig bey einander halten, fried- und schiedlich sich mit einander begehen, auch sonsten in allen als rechtschaffenen, Cristlichen und Gottesfürchtigen Ehegatten eignet und gebühret, gegen einander verhalten undt bezeigen undt dieses Ehegelübde ehester ihrer Gelegenheit nach vermittelst Priesterlicher Copulation vollenziehen wollen.

      So viel aber die zeitlichen Güther betrifft, verspricht die Frau Braut zu Bezeigung ihrer dem Herrn Bräutigamb zu tragenden hertzlichen Liebe undt aufrichtigen Affection, demselben krafft dieses in dotem alle ihre jetztige beweg- und unbeweglichen Güther, nomina undt actiones, dessen allen der Hr. Bräutigamb zu Erleichterung der Bürden des Ehestandes in währender Ehe sich zu gebrauchen haben soll; und ist ferner wegen der Todesfälle einmühtig beliebet undt abgeredet worden, dass, wan ohne Hinterlassung Ehelicher leibesErben eine von diesen Verlobten Persohnen nach vollenzogener Ehe über kurtz oder lang mit Tode abgehen solte (:welches der Allerhögste in Gnaden lang verhüten wolle:) der Ueberlebende Theil aus des erstVerstorbenen geredesten Haab und Güthern Fünftausend Rthlr. an alsdann tempore mortis in den Fürstenthümbern Braunschweig-Lüneburg gangbahren groben Münzsorten eigenthumb- undt unwiederruflich haben und behalten, das übrige aber des Verstorbenen nach Gemeinen keyserl. Rechten Vorhandenen Erben respectivè lassen undt restituiren solle, jedoch dass beyden Theilen von solcher ihrer übrigen Haabsehligkeit in eins undt andern faveur oder sonst nach Belieben zu testiren undt nach ihren letzten Willen eine Verordnung zu machen, so weit solches dieser Ehestiftung sonst nicht praejudicirlich undt entgegen, den gemeinen Rechten nach frey und bevor bleibet. Letzlich wofern diese Ehestifftung auf ein oder andern Fall als eine conventio inter vivos, wie Sie sonst geschlossen, vor kräfftig nicht gehalten werden wolte; so ist doch des Hr. Bräutigams undt der Frau Braut beständiger Wille undt Meinung, dass obgesetztes alles als ein letzter Wille oder Codicill oder Schenkung auf den Todesfall, oder wie es sonsten Rechts oder gewohnheitshalber gelten kan, absque ulla detractione Falcidiae vel alius quartae beständig sein undt bleiben solle. Womit also diese Eheberedung im Nahmen Gottes geschlossen und zu mehrer Festhaltung von beyden Verlobten, nebst nachgesetzten Freunden und fünf Zeugen eigenhändig unterschrieben