Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/316

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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beobachten sei von Seiten der Pröpste bei der jedesmaligen Kirchenvisitation, wie von Seiten der Prediger bei den ihnen obliegenden Schulvisitationen. Es werden ferner genaue Bestimmungen gegeben über die Besetzung der Schulstellen, wie über Leben und Information der Schullehrer, Schuldisciplin, Schulpflichtigkeit, Katechismusexamen, Schulprästanda, Wittwenversorgung u. s. w. Das Schulgeld blieb 26 Schilling für den Winter, 16 Schilling für die Zeit von Martini bis Fastnacht. Der wöchentliche Schulschilling,[1] der anderswo viele Zwistigkeiten veranlaßt hatte, war beseitigt.

Für die Gemeinschaftlichen Districte des Herzogthums Holstein wurde eine wichtige Schulverordnung unterm 11. Januar 1745 gegeben.[2] In der Einleitung derselben wird über die grobe Vernachlässigung des Schulwesens in den adligen Districten geklagt, wie manche Gutsherren sogar die von ihren christlichen Vorfahren errichteten Schulen wieder niedergelegt, oder unfähige Schulmeister bestellt, die Kinder durch die nach und nach gehäuften Dienste von den Schulen abgezogen hätten. Man erfährt daraus, daß viele Gutsherren und Patrone die von ihnen selbst bestellten Schulbedienten nach Willkür entließen oder auf halbjährige Kündigung anstellten, welches für die Zukunft unter Androhung fiscalischer Ahndung verboten ward. Das Schulgeld ward so bestimmt, daß für den Unterricht eines Kindes im Christenthum und im Lesen wöchentlich 1 Schilling, wenn es zugleich schreibe, 1 ½, und wenn es auch rechne, 2 Schilling lübisch zu zahlen sei. Die Schulpflichtigkeit ist nach dem Alter und mit Unterscheidung des Winters und Sommers sehr genau bestimmt, das Confirmationsalter für die Knaben auf das zurückgelegte sechszehnte und für die Mädchen auf das fünfzehnte Jahr angeordnet. Diese Bestimmung über das zur Confirmation erforderliche Alter wurde von den Schullehrern als ein bedeutender Fortschritt angesehen, und ein Sachverständiger[3] hat so darüber geurtheilt: „Vor Allem weiß sie der praktische Schulmann zu würdigen, welcher, der verderblichen Folgen des unregelmäßigen,


  1. Man vergl. darüber Niemann (Pastor in Altona), Ueber den Schulschilling.
  2. Sammlung der hauptsächlichsten Schleswig-Holsteinischen gemeinschaftlichen Verordnungen. Glückstadt 1773.
  3. Jessen, a. a. O. S. 203.