Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/315

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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In der Holstein-Ploenischen Kirchenordnung vom 10. September 1732 ist die Rede von den Emolumenten, welche die Halbhufner, Viertelhufner und Insten, sie mögen Kinder haben oder nicht, dem Schulmeister entrichten müssen. Die Schulprästanda sollten über alle Eingesessenen eines Schuldistricts vertheilt werden. Ueber diese Bestimmung äußert sich ein Kenner[1] als einen bedeutenden Fortschritt des Schulwesens folgendermaßen: „Die Schule ist damit aus ihrer Isolirung herausgetreten, sie ist nicht länger die Privatangelegenheit derer, welche Kinder in die Schule schicken, sondern fortan eine Commüneanstalt, deren Erhaltung dem gesammten Schuldistricte obliegt. Durch die Ausdehnung der Realprästanda auch über die kinderlosen Eingesessenen ist die Haupteinnahme des Lehrers erhöht. Was der gute Wille bisher gegeben, was die Zuneigung vergrößert oder die Abneigung verkleinert hatte, das war von nun an für Alle gesetzlich normirt, ohne dadurch der mehr als gesetzlich gebenden Liebe Schranken zu setzen. Der Lehrer konnte sich freier und unabhängiger von der Gunst und Ungunst der Commüne bewegen, und mit seinem Ansehen wuchs auch seine Wirksamkeit. Man war schon dem richtigen Princip auf der Fährte: „Wer die Schulen heben will, muß die Lehrer heben.“ Die Herzoglich-Ploenische Schulordnung vom 22. Februar 1745 unterscheidet sich dadurch von anderen jener Zeit, daß sie nicht nur die äußeren Rechtsverhältnisse der Schule und ihrer Lehrer umfaßt, sondern auch auf das Innere eingeht, auf Organisation, Lehrplan, Stundentabelle und Methodik.

In der Schulverordnung[2] für die Herrschaft Pinneberg vom 14. Mai 1736 spricht König Christian VI. sein ernstes Mißfallen darüber aus, daß in der Herrschaft Pinneberg ungeachtet aller früheren heilsamen Gesetze und Verordnungen das dortige Schulwesen verkommen und in die ärgste Unordnung gerathen sei, und daß an manchen Orten die Schulmeister und Präceptoren so schlecht und armselig gehalten würden, daß sie nicht ohne Dienste sich ernähren könnten, die für ihre Person und ihr Amt ganz unschicklich wären. Um solches Unwesen zu heben, sei diese allgemeine Schulverordnung erlassen. In derselben wird vorgeschrieben, was zu


  1. Jessen, a. a. O. S. 197–198.
  2. Corp. Const. Holsat. II, S. 1119–1128.