Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/250
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machen, und gab in einer Stiftungsurkunde[1] vom 17. April
156? die Einrichtung der von ihm gegründeten Anstalt bestimmt an.
Es sollten daran drei Lehrer angestellt werden, welche die
Benutzung der Wohnung und des Gartens haben, aber von armen
Schülern kein Schulgeld nehmen sollten; es sollten vielmehr arme
Schüler aus der Naamannschen Familie auch freie Wohnung haben in
dem Schulgebäude, für dessen Unterhaltung jährlich 100 Gulden
angewiesen waren. Von den drei Lehrern, welche als erster, zweiter
und dritter Lector bezeichnet werden, sollte jeder ein Gehalt von
100 Gulden bekommen, und jedem von ihnen wurden gewisse
theologische Vorlesungen auferlegt, darunter Erklärung des
hebräischen Textes der Heiligen Schrift, so wie des griechischen
Textes des Neuen Testamentes, und Vorlesungen in lateinischer
Sprache über die Theologie „nach der Auslegung der Doctoren der
allgemeinen christlich Kirche“, d. h. also katholische Dogmatik.
Zugleich schenkte Naamann seine Bibliothek an die Anstalt. Solche
Stiftung wurde zwar am 19. Juli 1566 durch den König förmlich
bestätigt, jedoch unter Hinzufügung eines Vorbehalts in der
bedenklichen Clausel: „Jedoch? sol uns und ermelten Rhatt zu
Flenßburg jederzeit vorbehalten sein die lectiones und
disciplin in gerürter Schulen mit und nach Rhatt gelerter
Leute zu ordnen und zu verbessern“. Es kam hiermit die Lehranstalt
unter die Leitung des Stadtrathes und des evangelischen Geistlichen
in Flensburg.
Daß der Stifter hiermit sehr unzufrieden war, das läßt sich leicht ermessen. Er hatte seine Anstalt als ein „Gymnasium trilingue et theologicum orthodoxae ecclesiae“ bezeichnet, und nahm großen Anstoß an jener Clausel in der Königlichen Bestätigung, ja er änderte sogar 1574 seine Stiftungsurkunde und schrieb seinen Verwandten das Recht zu, darauf zu halten, daß seine Bestimmungen ausgeführt würden. Die Folge davon war nur, daß nach seinem Ableben wegen der Veränderung der Stiftung der Rechtsbestand der Anstalt von seinen Erben angefochten wart. Allein in dem deshalb geführten Processe wurde endlich 159??? gegen die Kläger entschieden.
Diese Gelehrtenschule war übrigens 1566 mit drei Lehrern, einem Rector, einem Conrector und einem Cantor, als Lateinische
- ↑ Noodt, Beiträge II, 2, S. 297-304.
