Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/221
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in mehrere Classen eingetheilt werden, und wurden die Kenntnisse
bestimmt, die für die Entlassung zur Universität nöthig wären. Es
wurde zugleich angeordnet, daß halbjährliche Examina gehalten
werden sollten, um die Versetzung der Schüler von einer Classe in
die andere zu entscheiden. Die Schulzeit wurde bestimmt von 5—8 Uhr
im Sommer und von 6—8 Uhr morgens im Winter; wobei für Dänemark wie
für Schleswig-Holstein daran zu erinnern ist, daß man damals sehr
frühzeitig aufstand, und um 10 Uhr zu Mittag zu essen pflegte. Von
8—9 Uhr sollte Freistunde sein, von 9—10 wieder Unterricht, von
10—12 frei, von 12—2 Repetition, von 2—3 frei, von 3—5 Unterricht.
Um tüchtige Lehrer zu haben, sollte den Obrigkeiten der Städte
verboten werden, Schullehrer zu ernennen, die nicht vorher von der
Universität oder von dem Rector der Domschule examinirt wären, und
in den kleineren Städten, wo keine ordentlichen Schulmeister wären,
sollte man solche sich von der Universität ernennen lassen. Wenn
aber solche tüchtige Lehrer nicht zu haben wären, so solle es dabei
bewenden, daß die Kinder das Ave-Maria und das Paternoster
auswendig lernten, und daß sie dänisch lesen und schreiben könnten.
Die Lehrer dürften nicht mehr die Kinder mit Stöcken in der Schule
schlagen und nicht wie bisher unmäßig mit Ruthen züchtigen. Es
müsse aber auch für eine angemessene Besoldung der Lehrer gesorgt
werden, weshalb den Bischöfen aufgegeben ward, dem tüchtigen Lehrer
an einer gelehrten Schule die Einkünfte einer Pfarre oder doch
einer guten Vicarie zuzuwenden. Als Schulgeld wurde für den
Oberlehrer von jedem Schüler 2 Schilling, für den Unterlehrer 1
Schilling jährlich festgesetzt. Es wurde ferner vorgeschrieben, daß
kein Schüler zu Chor gehen dürfe, der nicht zwei vollständige
Anzüge habe und reine Kleider trage, auch den Lehrern und Schülern
strenge untersagt, zur Fastnacht verkleidet und vermummt
umherzulaufen oder Possen zu treiben, wie es bisher üblich gewesen,
nicht minder das Betteln verboten unter Androhung strenger Strafen.
Sodann wurden viele der alten Schulbücher abgeschafft und dabei
verordnet, daß sie verbrannt werden sollten, deren Titel
verzeichnet sind, und an ihre Stelle wurden bessere gesetzt, z. B.
die Flores vocabulorum Antonii Mancinelli anstatt der
Puerilia, der Cato anstatt des Facetus.
Daß in dieser beabsichtigten neuen Schulordnung, nach dem Maße der
damaligen Verhältnisse gemessen und gewürdigt, viel
