Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/210

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Dies geschah 1579, den 14. Januar. Die Schrift war betitelt: „Ursachen, warum die Subscription des Bergischen Buches oder Confession billig soll werden abgeschlagen, genommen aus dem Befehl Christi: Hütet euch vor den falschen Propheten u. s. w., und aus dem Befehl des Heiligen Geistes: Glaubet nicht einem jeglichen Geiste, sondern prüfet die Geister, ob sie von Gott seyen. Ad illustrissimum Hassiae Principem.“ Vorsichtigerweise ward, um allen Verdacht irriger Lehre, und daß man etwa durch Verweigerung der Unterschrift der Concordienformel die Sacramentirer und Schwärmer begünstigen wolle, abzuwehren, eine Abschrift des Eidesformulars der hiesigen Prediger angelegt. Diese Erklärung war ziemlich hart abgefaßt und zog dem alten v. Eitzen viele abfällige Urtheile zu. Gleich der Anfang lautet: „Zum Ersten: Weil Jacobus Andreae Schmidlein unter dieser Confession seine gotteslästerliche Schwermerey bedeckt, daß alle Creaturen mit dem Sohne Gottes persönlichen vereiniget seyn, und daß in dem Sohne Gottes Jesu Christo kein andere Gegenwärtigkeit seye des göttlichen Wesens als in allen andern Creaturen“[1]. — Als der Kurfürst von Sachsen von dieser Erklärung Kunde bekam, schrieb er an den Herzog von Gottorf, ob wirklich dieses Bedenken von dem General-Superintendenten von Eitzen herrühre? Dieser bekannte sich dazu, übernahm dasselbe vertreten zu wollen, und der Herzog könne einfach gegen den Kurfürsten erklären, es sei ohne sein Wissen und ohne seinen Befehl geschehen, im Uebrigen beweise die mitgesandte Eidesformel, die vor Jahren schon, weil viele Niederländer hieher gekommen, die schwärmerische Meinungen mitgebracht, abgefaßt und eingeführt worden, daß man hier reiner Lehre sei und den Sacramentirern und Schwärmern keinen Vorschub leiste. Der Kurfürst sandte nun Eitzens Erklärung an Jacob Andreä zu seiner Verantwortung, daran dieser es denn auch nicht ermangeln ließ. Er erklärte, daß Alles, was Dr. Paulus v. Eitzen in dieser Schrift vorgebracht, „nichts dann schändlicher, unverschämbter Zwinglischer, Calvinischer und Sacramentirischer Ungrund und mutwillige teufflische calumnien seynd, deren sich ein Christenmensch, ich geschweige ein Doctor


  1. Die ganze Erklärung ist gedruckt: Dänische Bibl. St. VIII, S. 395—411; ins Lateinische übersetzt von seinem Enkel Joh. Ad. Cypräus und mitgetheilt in dessen Annal. Ep. Slesv. 448-463.