Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/323

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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altdithmarscher Grundeinrichtung und Norm für die Annahme eines Beschlusses, in der Bauerschaft wie in der Stadt, im Kirchspiele wie in der Landesversammlung, daher vermuthlich ebenfalls in der Döfft. Daß auch die Publicationen von Landeswegen döfftweise besorgt wurden, ist urkundlich sicher, sowie daß die Döfft eine Kasse und einen Rechnungsbeamten hatte. Ein eigenes Siegel führte sie nicht; die auszustellenden Urkunden wurden durch Anhängung der Kirchspielssiegel, auf denen die Bilder der heiligen Schutzpatrone der Kirchen sich darstellten, formell beglaubigt. Bei den nicht auf Pergament, sondern auf Papier ausgefertigten Urkunden wurden die meistens sehr großen Kirchspielssiegel dem Documente sämmtlich aufgedrückt, wie man an den in öffentlichen Archiven noch vorhandenen Documenten sehen kann.

Wenn in bekannten Satzungen des alten Landrechts nicht von fünf, sondern nur von vier Döfften des Landes die Rede ist, so liegt das lediglich in der eigenthümlichen Sonderstellung der Döfft des Süderstrandes oder der Strandmannen. Diese Sonderstellung der Strandmannen ist aber in neueren Zeiten, weil es uns an aufklärenden Nachrichten darüber mangelte, gar sehr mißverstanden und als eine Abhängigkeit des Südertheils von dem übrigen Lande gedeutet worden. Das bisher räthselhafte Verhältniß ist nunmehr durch Veröffentlichung eines wichtigen archivalischen Actenstücks[1] ganz klar geworden, indem wir daraus lernen, daß der Süderstrand, als die Landesversammlung von Meldorf nach Heide verlegt ward (vielleicht etwas zu sehr im Interesse des Nordertheils), sich dem Landgerichte und Regimente der Achtundvierziger wenigstens in Rücksicht auf eigentliche Rechtssachen nicht unterworfen hatte, vielmehr hernach ein Landesgericht und eine Landesversammlung für sich einrichtete. Eine nähere Erörterung und Erklärung dieser merkwürdigen Erscheinung unterlassen wir jedoch, da sie an diesem Orte uns nicht angemessen erscheint.

Nach den vorstehenden Bemerkungen über die Döffte im Allgemeinen gehen wir nun zum Einzelnen über, und zwar nach altdithmarscher Ordnung zuerst zur Meldorfer Döfft. Für diese blieb


  1. Es ist ein Verdienst des Staatsarchivars Dr. Hille in Schleswig, dieses wichtige Document vor zwei Jahren in der Zeitschrift unserer historischen Gesellschaft bekannt gemacht zu haben.