Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/301

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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während sie bis dahin nur eine Wichtigkeit gehabt hatten wegen der einzelnen geschützten Punkte, die eine sichere Zuflucht gewährten. Doch geschah die Cultivirung nur stellenweise und allmälig je nach der Beschaffenheit der Gegend, und ganze Strecken wurden noch verschenkt. So bestätigte Heinrich der Löwe eine solche Schenkung der Marsch an der Wilsterau zwischen Sladen und Walburgau und eine andere an der Stör zwischen Lutesau und Aldenau an das Kloster Neumünster „geschehen vom Grafen Adolph und allen Holsteinern“. Eben dieser Umstand zeigt deutlich, wie die Marschen gewissermaßen als Gemeingut angesehen wurden.

Dies vorausgeschickt, wird die Entwickelung der kirchlichen Verhältnisse in den einzelnen Landestheilen sich klarer herausstellen. In den Marschgegenden mußte sich Alles danach richten, wie nach und nach die Bebauung und Bewohnung derselben sich gestaltete. Die Unterabtheilungen der Gaue, etwa entsprechend den Harden, in welche die Dänischen Syssel getheilt waren, oder den Centenen der Deutschen Gaue, werden wir in Ermangelung eines bestimmten Namens als Vogteien bezeichnen können, da sie als solche bereits im zwölften Jahrhunderte hervortreten, wenigstens Vögte genannt werden (Advocati), die man als besondere Schirmvögte der Kirchen zu betrachten keinen genügenden Grund hat[1]. Dagegen lassen in den noch jetzt vorhandenen Kirchspielsvogteien jene alten Districte sich zum Theil wieder erkennen. Dürfen wir nun annehmen, daß ähnlich wie im Schleswigschen jede Harde, so auch in Nordalbingien eine jede Vogtei ursprünglich nur Ein Kirchspiel ausmachte, so würde diese Annahme uns Fingerzeige für die älteste Einrichtung und spätere Entwickelung der kirchlichen Verhältnisse geben. Dabei mag im Voraus bemerkt werden, daß in Nordalbingien die Zertheilung in kleinere Kirchspiele weit weniger Statt gefunden hat, als im Schleswigischen[2], und daher noch jetzt hier sich sehr ausgedehnte



  1. Die größeren und wichtigeren Kirchen, Domstifter und Klöster hatten zwar ihre eigenen Schirmvögte; daß aber jede Landkirche ihren Vogt oder Advocatus gehabt habe, wie ältere Schriftsteller mitunter geglaubt haben, das ist ganz irrig. Wir haben das vorhin schon hervorgehoben. Dahingegen hatte selbstverständlich der landesherrliche Vogt oder Amtmann auch die Kirchen zu schützen.
  2. Darüber ist eine ausführliche und detaillirte Schilderung gegeben in Jensen's kirchl. Statistik des Herzogthums Schleswig (Flensburg 1840) 2 Bde. Und über den nordwestlichen Landestheil, der zur Diöcese Ripen gehörte, das. II, S. 1454-1584. Für die Kenntniß der dänischen Kirchenverfassung im Mittelalter ist die Kirchengeschichte Dänemarks und Norwegens von Münter (Bischof von Seeland) 3 Bde. (Leipzig 1831-33) ein schätzbares Werk.