Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/298

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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XVII.

Kirchliche Einrichtungen in Holstein und Stormarn.

Die Unterscheidung von Holstein und Stormarn ist in kirchlicher Hinsicht von keinem Einflusse gewesen, nachdem die Zahl der Kirchen sich vermehrt hatte, obgleich anfänglich jede dieser beiden Landschaften nur Eine Parochie bildete, Stormarn die Hamburger, Holstein die Schenefelder. Da diese beiden Gaue aber einen gemeinschaftlichen Grafen hatten, verschmolzen sie immer mehr sich mit einander. Beide Landschaften, sowie Dithmarschen, standen freilich unter geistlicher Aufsicht des Erzbischofs, dieselbe war aber meistens besonders seit dem Vergleiche von 1223, dem Hamburger Domcapitel und den Prälaten desselben übertragen. Unter diesen hatte

I. der Dompropst bei weitem die meisten Kirchen unter seiner Inspection. Wir haben von denselben, freilich aus etwas später Zeit, nämlich vom Jahre 1342, ein Verzeichniß, angefertigt auf Veranlassung eines Abkommens, das mit den Pfarrern wegen des Gnadenjahres dahin getroffen wurde, daß der Propst den vierten Theil der Einkünfte jeder Stelle nach dem Tode eines Priesters genießen sollte. Es ist dies die bei Staphorst abgedruckte Taxis beneficiorum Praepositurae, wobei zu bemerken, daß durch die Art, wie sie dort in mehreren einander gegenüberstehenden Columnen abgedruckt ist, leicht eine Irrung darüber veranlaßt werden kann, welche Kirchen zu jedem Landestheile gehörten. Es werden aber offenbar in diesem Verzeichnisse vier Landestheile unterschieden: Stormarn, die Marsch, Holstein und Dithmarschen. Es ist ein Versehen, wenn den Kirchen in Holstein zuletzt die vier: Stellau, Bramstedt, Kaltenkirchen, Elmshorn hinzugefügt sind, die doch ohne Zweifel zu Stormarn gehören.

Außer dieser sehr ausgedehnten Propstei gab es aber noch eine Anzahl Kirchen, die nicht unter dem Dompropsten standen, denn es hatte

II. der Domdechant (Decanus) zuvörderst in der Stadt Hamburg selbst die geistliche Jurisdiction, doch nur im Namen des Capitels und in Gemeinschaft mit demselben, wie denn auch die Canonici seiner Jurisdiction unterworfen waren. Er bezeichnete sich daher