Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/162

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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ist. Es ist schon erwähnt, daß dazu eine eigene Capelle an der Marien-Kirche gehörte, die Kaufmanns-Capelle mit dem Margarethen-Altar, der 22 Mark 8 Schilling Einkünfte hatte, und an welchem ein eigener Vicarius angestellt war, der auch das eine von den beiden der Gilde gehörigen Häuser bewohnte. Von einem dieser Vicare heißt es im Gildebuch: „Mester Magensen unser Prester“. Es scheint als ob 1514 das Nicolai-Gelag mit der Kaufmanns-Gilde in Verbindung getreten sei. Dieses „Sunte Nicolaus-Lach“ war 1446 gestiftet. Aus den Statuten[1] ist zu bemerken, daß wer seinen Bruder in Wassersnöthen antrifft, ein Schiffpfund schwer aus seinem Schiffe werfen und den andern retten soll, und daß wer seinen Gildebruder außerhalb Landes krank findet, ihm mit 12 Schilling helfen soll. Vermuthlich wird diese Gilde, worauf auch die Benennung nach dem Schutzpatron hindeutet, hauptsächlich aus Seefahrenden bestanden haben. Es gehörte dazu der S. Nicolai-Altar in der Marien-Kirche, an welchem ein Vicarius angestellt war, dem noch 1535 sein Salarium mit 20 Mark 12 Schilling ausbezahlt wurde. Zu diesem Altar gehörte ein Lanste in Engelsbye im Kirchspiel Adelbye, der jährlich 13 Heitscheffel und 2 Schip Hafer lieferte, und so viel Holz und Kohlen als die Brüder bedurften in den Tagen, wenn sie zusammen tranken[2]. Noch von mehreren Gilden hat Cläden die Statute ans Licht gestellt, so von der heil. Leichnams-Gilde, gestiftet 1431, um vor dem heil. Leichnam (wahrscheinlich in der Marien-Kirche, denn dort wird das Gildebuch aufbewahrt) ein Licht brennen zu lassen. Im folgenden Jahre Montags nach Fastelabend ward diese Brüderschaft als der Schüler Gelag eingerichtet, da die Schüler keinen Heiligen als „Hovetmann“ zu ehren hätten, wie in andern Gilden der Fall wäre. „In deme enen Lage hebben se unser leven Vrouwen Lach, in deme andern hebben se St. Peters Lach unde in etlicke andern hebben se Sunte Johannis Lach; unde nu desgeliken so schole gy düt Lach heten des hillighen Lichnammes Lach unde schal syn der Schöler Lach“. Vom Einkauf in dieses Gelag für ein Mark Wachs oder den Werth an Gelde waren die Schüler frei, weil sie in Procession mit jedem verstorbenen Bruder oder Schwester gehen sollten, und wenn es wäre, daß ein Schüler stürbe, sollten die Brüder und Schwestern


  1. Cläden, Monum. S. 672-73.
  2. Ebendaselbst S. 461-464. S. 673.