Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/048

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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dat wy in eyn Teken der Underwesinge unde Ere by der Kerken Sunte Jacoppes vorgemelt willen hebben unde utspieken to blyvende to der Ere unde under dem Namen vorgesecht.“ Hieraus ergab sich nun die Stellung des Geistlichen. Er wird genannt „de Regerer dersülven Capellen.“ Er hatte also die Ausübung aller Parochialrechte mit alleiniger Ausnahme des Taufens, durfte die Rente, welche der Capelle zugelegt war, heben, auch die Opfer in den Blöcken und aus den Tafeln. Er sollte aber außer den Messen, die ihm sonst zu halten oblägen, jeden Freitag eine Seelmesse halten für den Propsten Berthold, den Bürgermeister Hinrich Rapesülver und andere benannte Personen, wenn dieselben verstorben sein würden, auch für weiland Otto von Gartze, den Urheber der Capelle. Der Rath präsentirte sofort zu dieser Capelle als Regierer Herrn Benedict Wyttenborg, anders genannt Weltzin, ewigen Vicarius in der kleinen Capelle zu Grönau Ratzeburgischen Stifts. Das Verhältniß des Regierers der Capelle wurde dahin bestimmt, daß er dem ehrwürdigen Capitel zu Lübeck, dem die Kirche S. Jacobi incorporirt sei, als Zeichen der Unterwürfigkeit und Ehre jährlich auf Weihnachten sechs Mark lübsch von den sichersten Renten der Capelle auskehren solle. Ferner sollte er dem Bischofsrechte und dem Zentrechte unterworfen sein, wie andere Regierer im Lübschen Stift. Das Lehnrecht sollte bei dem Rath zu Lübeck sein, das Recht zu instituiren bei dem Capitel. Wen der Rath präsentire, der solle priesterlichen Standes von gutem Ruf und Leben sein, und wenn er eingeführt worden, zur Stelle bleiben, seine Amtsgeschäfte selbst verrichten, auch kein anderes Lehn haben. Geschähe dem zuwider, so sollte er von Stund an der Capelle beraubt sein.

Wir haben diese Anordnungen so vollständig gegeben, weil sie einen völlig klaren Blick in die Verhältnisse thun lassen, und es wird sich nachher noch Mehreres daran knüpfen. Ganz ähnlich mögen die Verhältnisse an vielen andern kleinen Kirchen gewesen sein, die bald unter der Benennung Kirchen vorkommen, bald wiederum Capellen heißen, von welchen es aber nicht nachzuweisen ist, worin das etwaige Abhängigkeitsverhältniß von einer anderen Kirche bestand, welches auch oftmals gänzlich sich löste, und in sehr seltenen Fällen über die Reformation hinaus dauerte, wie z. B. Schlichting in Dithmarschen, wo kein Kirchhof ist, sondern von wo die Leichen noch jetzt nach Henstedt gebracht werden müssen. Im Schleswigschen