Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/333

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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habe. Rübel und Tolk waren vorhin bischöflicher Verleihung gewesen, seit 1209, wo der Bischof vom Kloster Guldholm durch Tausch diese Kirchen sowie St. Michaelis auf dem Berge und Kahlebye erhielt und dafür Grundtoft und Holdenes-Brarup gab. Ulsnis ist vielleicht auf Domkapitelsgrund erbaut, Sörup aber von der Landesherrschaft 1339 an das Kapitel geschenkt. Später hat das Kapitel auch noch die Patronate zu Rabenkirchen, Haddebye und in Kosel gehabt, letzteres aber erst mit dem Dorfe selbst aus adligem Besitz erworben 1465, Rabenkirchen durch Schenkung der Königin Margaretha 1406, Haddebye durch Schenkung Christian's I. 1461. Die Kirche oder Kapelle zu Kahlebye, wo seit 1209 der Bischof das Patronatrecht hatte, ward dem Sct. Johannis-Kloster 1385 beigelegt, wofür der Graf dem Bischof Broacker gab, wo also auch das Patronat landesherrlich gewesen ist. Durch landesherrliche Vergabung ist das Patronat zu Norderbrarup an das Kloster zu Morkirchen gekommen, das zu Boel vielleicht auch, wenn es nicht mit dem Hofe Morkjär erkauft ist. Die genannten Patronate werden so ungefähr alle sein, von denen man weiß, daß sie von geistlichen Behörden oder Stiftungen abhängig waren, und darunter sind manche, wie angeführt, erst landesherrlich gewesen. Es ist anzunehmen, daß bei sehr vielen Kirchen mehr ein landesherrliches Patronat Statt gefunden, denn wer sollte es sonst gehabt haben? Etwa einzelne adlige Familien und die Stadtmagistrate, könnte man denken; doch kann die Zahl der Kirchen nicht beträchtlich sein, bei welchen dies der Fall war. Oder die Gemeinen selbst? Davon finden wir allerdings ein Zeugniß in den drei Friesischen Landen an der Eider, denn es heißt [1] 1523: „Over alle Eiderstede, Everschop und Utholm utgenamen Tönningen, dat Dominus Cantor to präsenteren hefft, ock utgenamen Garding und Weddeswort, welcke twee IIIustrissimus Dux to präsenteren hefft, süs to allen andern setten de Karspel Lüde dree Prester up ein Kör, dar mag de Herr Bischop enen van uthkesen und institueren und de is Kerckherr; dat hefft so van Olders gewesen.“ Das Patronatrecht zu Garding war der Landesherrschaft schon früh verfallen, da die Gardinger ihren Priester todtgeschlagen hatten, das zu Witzwort auch um eines Verbrechens willen, wie Heimreich bemerkt. Da nun blos in den drei Landen


  1. Westphalen monum, ined. IV. 3145.