Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43/265

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Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43
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Preussische Gesetzsammlung 1932 43.djvu
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§ 114.

      In den Landkreis Aachen werden eingegliedert:

            1. der Teil des Landkreises Jülisch, der besteht aus der dem Amte Giersdorf zugehörigen Landgemeinde Schaufenberg;

            2. der Teil des Landkreises Düren, der besteht aus den dem Amte Nothberg zugehörigen Landgemeinden.

§ 115.

      Die bisherigen Landkreise Geilenkirchen und Heinsberg werden aufgelöst.

Kapitel II. Rechtsfolgen der Grenzänderungen.

Abschnitt 1.

Rechtsnachfolger.

§ 1.

      Im Falle des Zusammenschlusses werden Rechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise die Landkreise, zu denen sie zusammengeschlossen sind.

§ 2.

      Für die aufgelösten Landkreise, von denen Teile in verschieden Landkreise eingegliedert worden sind, gilt folgendes:

      Es ist Rechtsnachfolger:

            des Landkreises Ilfeld der Landkreis Grafschaft Hohenstein,

            des Landkreises Bordesholm der Landkreis Rendsburg,

            des Landkreises Adenau der Landkreis Ahrweiler,

            des Landkreises Rheinbach der Landkreis Bonn.

Abschnitt 2.

Rückwirkung der Änderung von Grenzen der Landkreise auf andere Grenzen.

§ 3.

      (1) Die infolge dieser Verordnung eintretenden Änderungen von Grenzen der Landkreise, die zugleich Grenzen von Verwaltungsbezirken, weiteren Kommunalverbänden und Wahlkreisen (Wahlkreisverbänden) im Sinne des Reichs- und Landesgesetzes sind, ziehen zugleich die Veränderung dieser Grenzen nach sich.

      (2) Die Wahlbezirke für die Wahl der Provinziallandtage sind von den Provinzialausschüssen neu festzusetzen, soweit sie durch die in dieser Verordnung vorgenommenen Grenzänderungen berührt werden.

§ 4.

      Eine Veränderung von Gerichtsbezirken tritt infolge der in dieser Verordnung vorgenommenen Grenzänderungen nicht ein. Der Justizminister wird ermächtigt, die Grenzen von Gerichtsbezirken, die durch die Neugliederung betroffen werden, zu ändern.

§ 5.

      Die Kirchenverhältnisse werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Abschnitt 3.

Landesrecht.

§ 6.

      Im Landkreise Grafschaft Schaumburg treten die in der Provinz Hannover geltenden Vorschriften über die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden, Städte, Kreise, der Provinz