Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43/264

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Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43
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Preussische Gesetzsammlung 1932 43.djvu
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§ 102.

      In den Landkreis Mayen wird der Teil des Landkreises Adenau eingegliedert, der nicht in den Landkreis Ahrweiler einzugliedern ist.

§ 103.

      Die bisherigen Landkreise Kreuznach, Meisenheim und Adenau werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Köln.

§ 104.

      Die Landkreise Mülheim a. Rhein und Wipperfürth werden zu einem neuen Landkreise „Bergischer Kreis“ mit dem Kreissitz in Köln-Mülheim zusammengeschlossen.

§ 105.

      Die Landkreise Gummersbach und Waldbröl werden zu einem neuen Landkreise „Agger-Wiehl-Kreis“ mit dem Kreissitz in Gummersbach zusammengeschlossen.

§ 106.

      In den Landkreis Euskirchen wird der Teil des Landkreises Rheinbach eingegliedert, der besteht aus den dem Amte Ollheim zugehörigen Landgemeinden Müggenhausen, Straßfeld und Esch und aus den den Ämtern Cuchenheim und Münstereisel (Ld) zugehörigen Landgemeinden.

§ 107.

      In den Landkreis Bonn wird der Teil des Landkreises Rheinbach eingegliedert, der nicht in den Landkreis Euskirchen einzugliedern ist.

§ 108.

      In den Landkreis Köln wird der Teil des Landkreises Bonn eingegliedert, der besteht aus den dem Amte Hersel zugehörigen Landgemeinden Wessling und Keldenich.

§ 109.

      In den Landkreis Siegkreis wird der Teil des neuzubildenden Agger-Wiehl-Kreises eingegliedert, der aus den dem Amte Dattenfeld zugehörigen Landgemeinden besteht.

§ 110.

      Zwischen der Landgemeinde Drabenderhöhe des neuzubildenden Landkreises Agger-Wiehl-Kreis, der Landgemeinde Much des Siegkreises und der Landgemeinde Engelskirchen des neuzubildenden Landkreises Bergischer Kreis findet eine Grenzberichtigung nach Maßgabe der Anlage 1 statt.

§ 111.

      Die bisherigen Landkreise Mülheim a. Rhein, Wipperfürth, Gummersbach, Waldbröl und Rheinbach werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Aachen.

§ 112.

      Die Landkreise Geilenkirchen und Heinsberg werden zu einem neuen Landkreise „Geilenkirchen“ mit dem Kreissitz in Geilenkirchen zusammengeschlossen.

§ 113.

      In den Landkreis Erkelenz wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Geilenkirchen eingegliedert, der besteht aus den dem Amte Hilfarth zugehörigen Landgemeinden, mit Ausnahme der Landgemeinde Porselen, und den den Ämtern Ratheim und Myhl zugehörigen Landgemeinden.