Portal:Grafschaft Mark/Standesvertretungen

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Märkische Stände:
Die märkischen bzw. (seit 1510) kleve-märkischen Landtage der Landstände waren eine politische Körperschaft, die das Land gegenüber dem Landesherren vertrat, dazu gehörten

  • die landtagsfähigen Adeligen (Ritterschaft) und die
  • landtagsfähigen Städte

Die Bauernschaft war nicht vertreten und der Klerus hatte ebenfalls, obwohl Stifts-, wie Kloster- und Pfarrgeistlichkeit Steuern zu zahlen und daher keine Stimme auf den Landtagen.

Zum Landtag aber wurden von der Ritterschaft (gleich ob Graf, Freiherr, Ritter oder Edelmann) nur eingeladen

  • erstlich, welche ihre adeligen Quartiere (Generationen) zu vieren von väter- und mütterlicher Seite her erweislich darlegen und dieselben mit einem schweren Eid von zwei qualifizierten Adeligen bekräftigen lassen
    • Vater und Mutter väter- und mütterlicher Seite (nobilis qualificatus)
    • Großmutter väter- und mütterlicher Seite (nobilis qualificatus)
    • Ahnenmutter väter- und mütterlicher Seite (nobilis qualificatus)
    • Vorahnenmutter väter- und mütterlicher Seite (nobilis qualificatus)

Die obenstehenden 8 Quartiere (Generationen) sollen sowohl auf väter- und mütterlicher Seite rittermäßigen Standes mit nacheinander gesetzt Wappen sein und nicht Bastarde. Alles soll ordentlich beschworen und besiegelt und in Form eines Stammbaums dargestellt werden. Der unter gehabte Rittersitz oder das adelige Haus im erblichen Eigentum soll einen Wert von mindestens 6.000 Taler beinhalten (1697).

Die adlichen Güter enthalten außer der Hoflage eigentlich nur die Hofesaet (Ritteracker) und die sonstigen schatzungsfreien Wiesen und Büsche." Wenn die Stände immer für Freiheit des Handels eintreten, geschieht dies nicht aus Sorge für eine bedeutende eigene Getreideausfuhr, sondern aus Interesse für das Land überhaupt. Der Ritter lebt von dem Ertrag aus Meierzins , Dienstgeld usw., also von Renteneinkommen, daneben naturalwirtschaftlich von dem geringen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb auf seinem Rittersitze, außerdem von eventuellen Beamtenbesoldungen, namentlich dem (vom Amt bezahlten) Drostengehalte.