Nachrichten über Adelige Familien und Güter - 1/048

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Nachrichten über Adelige Familien und Güter
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that, zu dieser Heirath persuadirt hat, ohne zu bedenken, welche Folgen es habe, wenn ein solcher Unterschied der Jahre statt findet, wie zwischen diesem Ehepaar. Nach acht Monaten, und wohl noch früher, war der junge Ehemann seiner Frau vollkommen überdrüssig.

Ritter Caspar Schenck ist im J. 1688 gestorben. „Der Leichnam wurde einbalsamirt, mit dem weissen Ordenskleide bekleidet in einem sechsspännigen Wagen unter Begleitung zweier Jesuitenväter nach Afferden gebracht und dort beigesetzt“.

Als nun der Oheim im Grabe lag und nicht mehr sprechen konnte, hat Herr Arnold sich auf Rom erhoben, um seine Ehescheidung zu betreiben, und ist dieselbe, unter Beistand und Hülfe der Jesuiten, im J. 1694 zustande gekommen. Die Curia erklärt Herrn Arnold für losledig, und verurtheilt seine Frau zur Erstattung der Prozess-Kosten im Betrage von 455 Ducati Romani di Camera: zu deren Beitreibung der Bischof zu Rurmonde delegirt worden. Da aber Frau von Schenck zu Boven-berg, also im Jülicher Land wohnte, so liess der Bischof, um die Execution dieses Kosten-Judicati zu verfügen, ein Requisitorial-Schreiben an den Jülich- und Bergischen Hofrath ergehen: worauf dieser dann am 27. August 1695 dem Beamten zu Wilhelmstein ein Mandatum Executivum zustellte. Nun hat aber die Frau zu Bovenberg sich nicht exequiren lassen; sie hat gegen den Marquis bei demselben Hofrathe einen Prozess erhoben, der bis zum J. 1699 fortwährt.[1]

Philip Carl von Hochsteden hatte, wie im Vorhergehenden bemerkt, ein Rückstands-Erholungs-Recht wegen Bettgenhausen. Da aber Marquis von Schenck einwendete, dass bei der Distraction dieses Rittersitzes die gesetzlichen Solemnitäten nicht beobachtet, dass die ganze Distraction während seiner Minderjährigkeit, ohne dass er mit einem rechtmässigen Vormund versehen gewesen[2], vorgenommen worden: so war an Erlangung


  1. Die betreffenden Acten hat späterhin Graf von Hochsteden in der Hofraths-Registratur entdeckt. Diese Acten, und namentlich das beiliegende Requisitions-Schreiben des Bischofs sprechen nur von 455 Ducati.
  2. Ob der unrechtmässige Vormünder der Distraction vorzubeugen im Stande gewesen, lässt sich jetzt nicht mehr beurtheilen. Uebrigens hat die erste Distraction statt gefunden bei Lebzeiten des Vaters; die zweite, als der Marquis bereits grossjährig war.