Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/703

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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wobei ersterem gewisse vorzügliche Leitungs- und Vertretungsbefugnisse zukommen. In Gemeinden über 4000 Einwohnern kann durch Gemeindebeschluß dem ersten ein zweiter Bürgermeister beigegeben werden. Als Hilfspersonen des Gemeinderats wird in jeder Gemeinde ein Gemeinderechner auf Vorschlag des Gemeinderats von der Gemeinde und ein Ratschreiber vom Gemeinderat ernannt. Der Bürgermeister wird unter Leitung des Bezirksbeamten auf 9 Jahre, die Gemeinderäte werden unter Leitung des Bürgermeisters auf 6 Jahre - mit hälftiger Erneuerung alle 3 Jahre - gewählt. Die Wahlen bedürfen keiner staatlichen Bestätigung, es kann jedoch wegen Dienstwidrigkeiten oder wegen anderer Umstände, welche die Dienstführung sehr erschweren oder vereiteln, von der Staatsbehörde (Bezirksrat) die Entlassung der Gemeindebeamten herbeigeführt werden.

Wahlkörper ist in Gemeinden von 2000 und mehr Einwohnern der Bürgerausschuß; in den übrigen Gemeinden wählen die (stimmfähigen) Bürger und wahlberechtigten Einwohner den Bürgermeister und die Gemeinderäte direkt.

Ein Bürgerausschuß besteht nur in den Gemeinden von 500 und mehr Einwohnern. Er ist zusammengesetzt aus den Mitgliedern des Gemeinderats und 36 - 84 gewählten Mitgliedern. Die Wahl der letzteren erfolgt durch die stimmfähigen Gemeindebürger und wahlberechtigten Einwohner, welche hierzu nach Maßgabe der in die Gemeindekataster gehörigen Steuerkapitalien in drei Klassen (je nachdem die Gemeinde über 500, über 1000 oder über 4000 Einwohner zählt in verschiedenem Verhältnis) eingeteilt werden.

Der Bürgerausschuß ist außerdem ein die Verwaltung des Gemeinderats kontrollierender, in besonders bezeichneten Fällen selbst beschließender Verwaltungskörper. In den Gemeinden bis zu 500 Einwohnern ist die Gesamtheit der Gemeindebürger und wahlberechtigten Einwohner noch unmittelbar an der Gemeindeverwaltung in der Gemeindeversammlung beteiligt. Die Sitzungen des Bürgerausschusses bzw. der Gemeindeversammlung sind öffentlich.

In den der Städteordnung unterstehenden größeren Stadtgemeinden (Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Baden, Konstanz, Bruchsal, Lahr und Offenburg) ist die reine Einwohnergemeinde zur Durchführung gebracht. Für das Stadtbürgerrecht gelten dieselben Voraussetzungen, wie sie in den der Gemeindeordnung unterstehenden Gemeinden für das Wahlrecht der staatsbürgerlichen Einwohner aufgestellt sind. Der Bürgerausschuß, bestehend aus dem Mitgliedern des Stadtrats und den Stadtverordneten, welche in Zahl von 60 - 96 in drei Steuerklassen von den Stadtbürgern mit 3jähriger hälftiger Erneuerung auf 6 Jahre gewählt werden, wählt den Oberbürgermeister und die Bürgermeister auf 9, den Stadtrat auf 6 Jahre. Durch