Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/702

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Baden Hofhandbuch.djvu
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  • August Imhoff, Privatmann in Mannheim. s. o.
  • L. Zahn, Altbürgermeister in Hockenheim. Jubiläumsmedaille.
  • Heinrich Ehret, Bürgermeister in Weinheim. Zähringer Löwenorden Ritter II. Kl. mit Eichenlaub - Friedrich-Luisen-Medaille - Jubiläumsmedaille.
  • Johann Georg Ding II., Bürgermeister in Edingen. Verdienstkreuz vom Zähringer Löwen - Jubiläumsmedaille.
  • Georg Volz, Bürgermeister in Seckenheim. goldene kleine Verdienstmedaille.
  • Jean Wipfinger, Bürgermeister in Schwetzingen.

XI. Kreis Mosbach.

  • Hermann Hildenbrand, Großh. Oberamtsrichter in Mosbach. S. o.
  • Dr. John Gustav Weiß, Bürgermeister in Eberbach. S. o.
  • Otto Stein, Privatier in Mosbach. Zähringer Löwenorden Ritter I. Kl. mit Eichenlaub - Jubiläumsmedaille.
  • Joseph Schulz, Bürgermeister in Ballenberg. silberne Verdienstmedaille - Jubiläumsmedaille.
  • Karl Salm, Bürgermeister in Merchingen. silberne Verdienstmedaille - Jubiläumsmedaille.
  • Gustav Vierneisel, Bürgermeister in Lauda. Jubiläumsmedaille.
  • Magnus Rappold, Bürgermeister in Külsheim. Jubiläumsmedaille.
  • Jakob Renz, Bürgermeister in Mosbach. S. o.

Ersatzmänner:

  • Emil Weihrauch, Kaufmann in Tauberbischofsheim.
  • Gottfried Hemberger, Wirt in Oberscheidental.

2. Gemeinden.

Seit der Gesetzgebung des Jahres 1896 bildet in allen Gemeinden des Großherzogtums, mit Ausnahme der Städte der Städteverordnung, von denen unten die Rede sein wird, eine Verbindung der alten Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde die persönliche Grundlage. Nur Ansprüche auf Bürgergenuß stehen noch allein den Gemeindebürgern zu, im übrigen sind den stimmfähigen (gewisse Voraussetzungen erfüllenden) Gemeindebürgern die wahlberechtigten Einwohner gleichgestellt.

Wahlberechtigte ( und damit auch wählbare) Einwohner sind die im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienste stehenden Angehörigen des Deutschen Reichs, welche seit zwei Jahren a. Einwohner der Gemeinde sind, b. das 24. Lebensjahr zurückgelegt und ein selbständige Lebensstellung haben, c. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen haben, d. in einer badischen Gemeinde Gemeindeumlagen zu zahlen haben und e. die ihnen obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet haben.

Die regelmäßige Verwaltung der Gemeinde steht dem Gemeinderat zu, der aus dem Bürgermeister und den Gemeinderäten besteht,