Hode

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Begriff

Das Idioticon Osnabrugense definiert den Begiff Hode zunächst einfach als Schutz[1], und verweist auf den Begriff Biesterfrei. Dort finden sich dann in Bezug auf die Hode folgende Ausführungen:

Osnabrück ist, wie man glaubt, seit Carls des Großen Zeiten in fünf Hoden eingetheilet. Wer zu keiner gehöret, ist bysterfrey, und der Landesherr hat das jus occupandi exuvias, wenn ein solcher stirbt. Weil man sich für wenige Schillinge in eine Hode kaufen kan: so folgt von selbst, daß die Bysterfreyen arme Leute seyn müssen, weil sie nicht einmal im Stande sind, sich einzukaufen.

Somit bot die Mitgliedschaft in einer der Hoden Schutz davor, dass der Landesherr das jus occupandi exuvias ausüben konnte. Was genau dies bedeutete wird im 41. Stück der Nützlichen Beylagen zum Osnabrückischen Intelligenzblatte von 1769 erläutert:[2]


Die Königin von Pohlen Richezza, eine geb. Pfalzgräfin beym Rhein, ließ sich in der Stadt Cölln nieder, und weil sie nicht Lust hatte, das Bürgerrecht zu nehmen, begab sie sich in die Hode der heiligen Jungfrau, worin der Sterbefall mit dem besten Kleide gelöset werden konnte; ihre Cammerjungfer aber, welche aus dem Dorfe Gütersloh, worin noch jetzt die Luft eigen macht, zu Hause war, verheyrathete sich in unser Stift und setzte sich auf ein ofnes Dorf, worin ihr Mann ein freyes Haus gekauft hatte. Kaum hatte sie ein Jahr in vergnügter Ehe gelebt: so entriß ihr der Tod den besten Mann; und zur Vermehrung ihres Schmerzens kamen die Beamte, um ihr alles was er verlassen hatte, zu nehmen. Voll Schrecken zeigte sie ihr einziges Kind, den Erben ihres Mannes, und bat mit Thränen, wo nicht ihr, doch diesem Unmündigen das väterliche Erbtheil zu lassen. Allein ihr Flehen war vergebens. Die Beamte, so sehr sie auch selbst über diesen Vorfall bewegt waren, antworteten nach Landesrecht: Ihr Mann sey Bysterfrey verstorben und seine Nachlassenschaft daher der Landesherrschaft verfallen. Seine Schuldigkeit sei gewesen, sich sofort, als er sich dahier niedergelassen, in einer Hode einschreiben zu lassen; und da er dieses versäumet, und darüber weggestorben: so wäre nichts als die Gnade der Landesherrschaft übrig, um sich von den Folgen der Biesterfreyheit zu retten.

'Oh Himmel', rief sie aus, 'ich bin aus einem Dorfe zu Hause, wo die Luft das Einschreiben ersetzt; wo jedes Haus in einer Hode steht, und diejenigen so darin ziehn, so bald als sie die Schwelle betreten haben, nicht mehr zu besorgen haben, daß ihre Erbschaft der Landesherrschaft, gleich der Erbschaft eines Wildfanges verfalle. Mein Mann war aus dem Lippischen gebürtig, wo alle Biesterfreyheit mit einem Groschen abgewehrt werden kann, welchen die Erben auf den Sarg legen, und die Landesherrschaft zur freyen Urkunde annimmt. Die Osnabrücker Rechte sind uns beyden unbekant gewesen; wiur haben nicht gewust, daß wir uns eben einschreiben lassen müsten; ich habe gedacht die Luft, die ich als Unterthan genossen, ersetzte die leere Ceremonie der Einschreibung; und mein Mann ist ohne Zweifel in dem Glauben gestorben, daß ich seine Verlassenschaft mit dem traurigen Pfennig noch früh genug lösen könnte.'

Alles dieses versetzten die Beamte, kann die Landesherrschaft, nicht aber uns bewegen, von unser Forderung abzugehen. Jede kann Gnade thun; wir aber sind aufs Recht gewiesen. Wir müssen alles was ihr sel. Mann verlassen hat, zu uns nehmen. Will sie aber Gnade suchen: so wollen wir ihr einen Monat Zeit dazu geben, und uns immittelst begnügen, den Nachlaß des Bysterfreyen aufzuschreiben, und ihr solchen gegen genugsame Bürgschaft zur getreuen Verwahrung überlassen. Der armen Witwe blieb also nichts übrig als sich an den damaligen Bischof zu wenden, und dasjenige unter neuen Thränen zu wiederholen, was sie den Beamten vorgebracht hatte. Dieser war weit entfernt, sich mit einer so traurigen Erbschaft zu bereichern. Inzwischen reizte ihn jedoch seine Wißbegierde sich über den Ursprung und den Nutzen der Hoden, Hyen oder Echten, und von der Ursache der Bysterfreyheit näher unterrichten zu lassen.


Die Hoden

Die Kaiserliche Kammerhode

Justus Möser berichtet davon, dass in der kaiserlichen Kammerhode die Juden standen.[3]

Die landesherrliche Hode im Fürstbistum Osnabrück

Die landesherrliche Hode im Fürstbistum Osnabrück war identisch mit der früheren Ministerialität. Das vom Erblanddrosten ausgeübte Recht der Ausstellung von Hodebriefen (=Schutzbriefe für Freie zur Aufnahme in die landesherrliche Hode) steht daher mit dem Vorsitz der Osnabrücker Ritterschaft in engem Zusammenhang.

Die Petri-Freien

Als Petri-Freie, auch St. Petri-Freie bezeichnete man im Fürstbistum Osnabrück solche Personen, die in die Petri-Hode des Domkapitels zu Osnabrück, dessen Kirchenpatron Sankt Peter war, jährlich einen festliegenden Freien-Schilling als gewisses Gefälle einzahlten. Als Petri-Freie waren sie wie alle Freien nicht zu ungewissen Gefällen heranziehbar.

Entweder sind Petri-Freie der landesherrlichen Hode aus freier Wahl gefolgt und können die Hode wieder verlassen (dann nannte man sie auch Chur-Freie oder Wahlfreie), oder sie stehen in einer Zwangshode, die sie nicht verändern können.

Der zweite Fall trat dann auf, wenn sie Besitzer eine Stätte waren, deren Wehrfester von alten Zeiten her der Hode des Hl. Petrus gefolgt war.[4] In diesem Fall wurden sie Nothfreie genannt und mussten bei Antritt der Stätte den Weinkauf bezahlen.[4]

Klöntrup bemerkt, dass bei vielen Petri-Freien allerdings sowohl die Zwangshode, als auch der Weinkauf umstritten waren, und belegt dies damit, dass die Stände am 20. Mai 1720 den Eingesessenen des Amtes Iburgs (wo man die Nothfreien am häufigsten fand) bestätigte, dass diese nicht gezwungen werden könnten, sich in die landesherrliche Hode einschreiben zu lassen, und dass auch das Aus- und Einschreibegeld nicht erhöht werden könne.[4]

Wahlfreie und das Hodebuch des Domkapitels Osnabrück

Die eingenommenen Hodegelder des Domkapitels Osnabrück wurden vom Domdechanten im Hodebuch geführt. Es galt:

Pro Memoria: Wan sich einer in die Hode einschreiben laßet, gibt er einen halben Thaler und jährlich waß er beym Einschreiben anlobet. Wan sich einer Auslösen oder Ausschreiben lassen will, muß solches gleichfalß mit Betzahlung eines halben Thalers geschehen.

Die vom Domkapitel eingenommenen Hodegelder sind für die Jahre 1670-1799 überliefert und gliedern sich nach den Kirchspielen (die Zahlen in Klammern geben die Seitenzahl im Digitalist des NLA OS, Rep 100, Abschnitt 57 Nr. 2 (siehe unten) wieder):

  • Ankum (S. 5, S. 95)
  • Alfhausen, (S. 30)
  • Ahlendorf (S. 32, S. 102 (Oldendorf))
  • Badbergen (S. 25, S. 92)
  • Belm (S. 55)
  • Berge (S. 67)
  • Bersenbrück (S. 80, S. 117)
  • Bippen (S. 62, S. 100)
  • Bohmte (S. 86)
  • Bramsche (S. 44, auch S. 64 für Anna von der Barlage, S. 107)
  • Brockhausen (S. 70)
  • Damme (S. 85)
  • Engter (S. 13, S. 98)
  • Essen (S. 69, S. 118)
  • Gerde (S. 68, S. 114)
  • Gütersloh (S. 83, S. 116)
  • Hagen am Teutoburger Wald (S. 66)
  • Hunteburg (S. 59, S. 112)
  • Menslage (S. 35, S. 103)
  • Merzen (S. 61)
  • Neuenkirchen bei Melle (S. 65)
  • Neuenkirchen im Hülsen (S. 57, auch ab S. 72 und S. 97, S. 115)
  • Neuenkirchen Vörden (S. 63)
  • Ostercappeln (S. 19, S. 101 (Cappeln))
  • Rulle (S. 87)
  • St. Katharinen (Osnabrück-Stadt) (S. 71)
  • St. Petrus Dom (S. 82)
  • Venne (S. 49, S. 109)
  • Vinte (S. 74)
  • Wallenhorst (S. 52)
  • Wimmer (S. 54)

Nothfreie

Die Johannisfreien und das Hodebuch des Kapitels von St. Johann, Osnabrück

Die Clemensfreien und das Hodebuch des Abts von Iburg

Die Ravensbergfreien und das Hodebuch des Grafen von Ravensberg

Die Glandorfer Freien

Die Wetterfreien

Die Paulus-Freien zu Münster

Die Paulus-Freien sind Schutzverwandte des Hl. Paulus, dem Patron des Doms zu Münster, die in der dortigen Hode eingeschrieben waren.[5]

Historische Quellen

Niedersächsisches Landesarchiv Osnabrück

Archivalie Bezeichnung Zeitraum Link zum Digitalisat
NLA OS, Rep 100, Abschnitt 57 Nr. 1 Hode-Sachen des Amts Fürstenau 1639 - 1659 Digitalisat
NLA OS, Rep 100, Abschnitt 57 Nr. 2 Einnahme an Hodegeld beim Domkapitel 1670 - 1699 Digitalisat
NLA OS, Rep 560 III, Nr. 732 Die dompropsteiliche Hode bis 1738 Archivalie
NLA OS, Rep 100, Abschnitt 57 Nr. 3 Nachlass des zu Amsterdam hodelos verstorbenen minderjährigen Feldmann aus Ankum und die Bitte der Badberger schatzpflichtigen Freien um die Deklaration, sie nicht für biesterfrei zu halten, wenngleich sie keiner Hode angehören 1768 - 1771 Digitalisat
NLA OS, Rep 100, Abschnitt 57 Nr. 4 Frage ob der Besitzer eines steuerbaren Erbkottens ohne Gefahr der Verbiesterung die Entschreibung in eine Hode unterlassen kann 1790 - 1790 Digitalisat
NLA OS, Rep 100, Abschnitt 57 Nr. 5 Antrag der Landstände, die Hode-Gerechtigkeit und das Verbiestern der Hodepflichtigen aufzuheben 1803-1803 Digitalisat
NLA OS, Rep 100, Abschnitt 57 Nr. 6 Einverleibung der Kapitular-Hodegerechtigkeit in die Amtshode. Enthält auch: Hode-Gerechtigkeit des vormaligen Klosters Iburg 1803-1806 Digitalisat

Diözesanarchiv Osnabrück

  • BAOS U1 1494 Mai 17: 1494 Mai 17. Vor dem osnabrücker Stadtrichter Willike Thysinck wird ein Tauschvertrag abgeschlossen zwischen den Eheleuten Stadtkämerer Berent und Engele Grube, sowie ihren Söhnen Johannes, Canonikus an St. Johann, und Anthonys einer- und dem Domkapitel beziehungsweise dem Besitzer der Hode Riemsloh Johannes van Leden anderseits. Die letztere erhält Vyncken Erbe zu Halen und die genannten Eheleute dafür Eggerdincghes Erbe zu Atter beide im Kirchspiel Wersen. Zeugen: Herman van Horne und Hinrick Horst. Original Pergament, mit Siegelbruchstück an Pergamentstreifen.

Literatur

Verweise

  1. Johann Christoph Strodtmann: Idioticon Osnabrugense, Kortensche Buchhandlung, Leipzig und Altona, 1756.
  2. NLA OS Slg 100 I Nr. 7: Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen der Hoden, 41. bis 44. Stück, in: Nützlicher Beylagen zum Osnabrückischen Intelligenz-Blate 1769, Seite 87ff. im Digitalisat
  3. B. R. Abeken,: Justus Möser's Sämmtliche Werke: Neu geordnet und aus dem Nachlasse desselben gemehrt. 3. Theil, Band 3: Patriotische Phantasien, J. W. J. v. Voigts geb. Möser (Hrsg.), Berlin, Verlag der Nicolaischen Buchhandlung, 1842, S. 347, Digitalisat bei Google Books
  4. 4,0 4,1 4,2 J. Aegidius Klöntrup: Alphabetisches Handbuch der besondern Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück, Heinrich Blothe, Osnabrück, 1800, Bd. 3, S. 59
  5. J. Aegidius Klöntrup: Alphabetisches Handbuch der besondern Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück, Heinrich Blothe, Osnabrück, 1800, Bd. 3, S. 57