Hiddenhausen/Meierhöfe/Meierhof Hiddenhausen/Erbvergleich 29.10.1578

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Urkunde zur Klärung der Erbansprüche des Lüdeke Meier (um 1539- ) vom 29.10.1578.

Quelle: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, Fürstabtei Herford, Meyerhofakte 936

Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.

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Als sich ein Zeither Irrungen und Zwiespalt zwischen der Hochwürdigen, Wohlgeborenen und edlen Frauen Margarethen des freyen edlen weltlichen Stifts Herforden Äbtissin, geborene Gräfin und edle Frau zu Lippe einerseits, und meiner gnädigen Frauen eigenbehörigen Leute, dem Meyer zu Hiddenhausen und Ilsche seiner Hausfraue und Lüdeke des Meyers Bruder und Catharinen seiner Hausfraue anderseits erhalten, herkommende, von wegen Lüdeken brüderlichen Antheils Abschied (Erbe) und dem Leibzuchtskotten auf dem Meyerhofe und diese selbigen Irrungen bis zu dieser Stunde unentschieden entstanden.

Demnach ist zu wissen, daß von wegen und aus Befehl ihrer Gnaden, durch die ehrbaren, achtbaren und frommen, Henrich Vogt, Amthmann und Johannes Rehme, Richter und Hermann Neerhoff, Vogt einerseits; und die ehrbaren, ernsten und ehrhaften Jasper von Querheim zu Behme, Erich Broickmann genannt Kramer und Wineken Bruning im Namen des Meyers zu Hiddenhausen anderseits, ein freundlich, klar und festiglich Vertrag gemachet, der ausgesprochen und ausgerichtet worden ist.

Sämtlich also, daß der Meyer oder seine Erben seinem Bruder Lüdeke und seiner Hausfraue vorgenannt, soll und viel mit Friede, Liebe und Willen, das Leibzuchthaus zu dem Meyerhof gehörig zehn Jahre lang, angehend vom Fünfzehnhundert und achtundsiebzigsten Jahre uff Tage Michaelis (1578) und ausgehend im Fünfzehnhundert und siebenundachtzigsten Jahre auch uff dem Tage Michaelis, befahren, bewohnen und besitzen lassen. Dasselbige sollen ihm Lüdeke Meyer und seine Mitbeschrebenen (Mitbewohner) die zehn Jahre über auch im guten Zustande, Dach, Zimmer und Grund in Ordnung halten und bewahren.

Dartho (Dazu) soll Lüdeke Meyer noch ein Stücke Landes dabei habei wie er bisher jetzo untergehabt und noch gebrauchet, noch die vorgenannten zehn Jahre lang und nicht länger unterhaben und gebrauchen. Wann aber die off gemeldeten Jahre nicht verlaufen und und die Stätte vorher verlässet, also dann soll obgenannter Meyer seinem Bruder Lüdeke Meyer, die hier benannten sechzig Thaler zum kindlichen Antheil als Aussteuer zur Stund geben, entrichen und bezahlen. So soll alsbald Lüdeke Meyer und seine Mitbeschrebenen das benannte Leibzuchtshaus ohne jegliche Widerrede, Ausnahme, Ausrede oder Behülf (Behelf) räumen, und es dem Meyer und seinen Mitbeschrebenen frei abverlaten (überlassen). Auch mit dem Stücke Landes wiederum einen gebührlichen Austritt und Abstand thun, damit sich der Meyer tho Hiddenhausen, Lüdeke, seinem Bruder und ihrer beiden Mitbeschrebenen also auch friedsam, quitt und vertragen sein und bleiben sollen und wollen.

Weiland, nun solcher Vertrag mit meiner gnädigen Frauen Äbtissin gnädigen Zustimmung und aus ihrer Gnaden sonderlichen Befehl und deren Feststellung, ob der obgerührten (aufgeführten) beiderseits verordneter Punctation (Niederschrift) nach stattgefundener Verhandlung und beider Parteien gut Belieben und Willen füllenkommtlich (vollkommentlich) verhandelt, beschehen und vollzogen, so haben wir, der Hochwürdigen und Wohlgeborenen Margaretha, Abtissin und Gräfin obgemeldet und oben im Brief unsere Sektret Siegel und hierunter auf Spatium (Überlegungsfrist) drucken lassen.

Wir, Henrich Vogt, Amthmann; Johannes Rehme, Richter, von wegen und aufrichtigen Ihrer Gnaden, auch wir, Jasper van Querheim zu Bevemham und Erich Broickmann genannt Kramer haben zum Behülf des Meyers, auch zur Mehrung der Wahrheit und Bekenntnisse, diesen Contrakt beiderseits unsern Siegelschaft gleichmäßig hierneben auf Spatium unterdrucket.

Gegeben und geschehen im Jahre nach Christi Geburt genannt Fünfzehnhundertachtundsiebzig, dem Neunundzwanzigsten Octobris (29. Oktober 1578)