Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/205

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
<<<Vorherige Seite
[204]
Nächste Seite>>>
[206]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 37.


Vertrages noch weitere Anordnungen gleichartig mit solchen des Hausstatuts des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode vom 11. November 1876 zu treffen, geschieht die Ausführung durch Vereinbarung aller Agnaten des betreffenden Hauses in Vertragsform und durch Benachrichtigung der Chefs der beiden andern Gräflichen Häuser mittelst beglaubigter Abschrift jedes bezüglichen Vertrages. In sofern der Chef eines dieser beiden andern Häuser einen solchen Vertrag nicht in voller Uebereinstimmung mit den Vereinbarungen des gegenwärtigen Vertrages erkennen wollte, hat er bei dem Chef des betreffenden Hauses binnen 2 Monaten Widerspruch zu erheben. Erhält derselbe seinen Widerspruch nach Gegenäußerung Seitens des Chefs des betreffenden Hauses aufrecht, so tritt Entscheidung im Wege des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 11 dieses Vertrages ein. Ist binnen 2 Monaten kein Widerspruch erhoben oder ist der Widerspruch zurückgezogen oder durch schiedsrichterlichen Spruch für unbegründet erkannt, so tritt jeder der in dieser Weise geschlossenen Verträge sofort nach eingeholter Allerhöchster Bestätigung Sr. Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen in Geltung.

§ 15.

      Der gegenwärtige Vertrag erhält zufolge der Allerhöchsten Genehmigung und Bestätigung des zwischen dem Chef und den Agnaten des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode vereinbarten Statuts vom 11. November 1876 erst durch die nach Abschluß dieses Vertrages zu ertheilende Königliche Genehmigung vor den Gerichten verbindliche Kraft.
      Die Chefs der drei Gräflichen Häuser werden die Genehmigung Sr. Majestät des deutschen Kaisers und Königs von Preußen alsbald nach Abschluß dieses Vertrages ehrerbietigst beantragen.
      Sollte die Allerhöchste Genehmigung dieses Vertrages von Abänderungen in demselben abhängig gemacht werden, so ermächtigen wir hierdurch die Chefs der drei Stolbergschen Häuser, mit rechtsverbindlicher Kraft für alle Mitglieder dieser Häuser diesen Vertrag gemäß der Allerhöchsten Anforderungen abzuändern.

      Wernigerode, am achtundzwanzigsten Dezember Achtzehnhundertneunundsiebzig.

Otto Graf zu Stolberg.