Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/201

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 37.


für sich allein, theils in Verbindung mit den beiden nächsten, theils in Verbindung mit allen Agnaten seines Gräflichen Hauses und mit den Häuptern der Gräflichen Häuser Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla eingeräumten Verfügungsrechte in Bezug auf die Substanz des Stammguts Namens des Gräflichen Hauses erkennen auch die Gräflichen Häuser Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla, Namens ihrer demselben zu.
      Allseitig werden hiermit gleiche Verfügungsrechte zuerkannt:

       a. dem Stammgutsbesitzer aus dem Gräflichen Hause Stolberg-Stolberg in Bezug auf das Stammgut im Gräflichen Hause Stolberg-Stolberg unter Ermächtigung zu Erwerbungen gemäß § 4 des Hausstatuts innerhalb der Grafschaft Stolberg, des Amtes Hohenstein und des Amtes Heringen;
b. dem Stammgutsbesitzer aus dem Gräflichen Hause Stolberg-Roßla in Bezug auf das Stammgut im Gräflichen Hause Stolberg-Roßla unter Ermächtigung zu Erwerbungen gemäß § 4 des Hausstatuts innerhalb der Grafschaft Roßla, der Herrschaft Ortenberg und des Amtes Kelbra.


§ 3.

      Die Paragraphen 3 bis einschließlich 10 des Hausstatuts vom 11. November 1876 gelten als unter allen drei Stolberg`schen Häusern vereinbart, beziehungsweise anerkannt.
      Dem Gräflichen Hause Stolberg-Stolberg, sowie dem Gräflichen Hause Stolberg-Roßla, ist gestattet, bezüglich:

       a. der Feststellung der Höhe der Stammguts-Schuld,
b. der Tilgung an Stammguts-Schulden,
c. der Auferlegung neuer Schulden auf das Stammgut,
d. der Verwaltung und Verwendung von Stammguts-Kapital,
e. der Kontrole über Stammguts-Schulden und Stammguts-Kapitalien

in seinem Hause ein gleiches Verfahren durch Vereinbarung des Chefs und der Agnaten des Hauses einzuführen und zu ordnen, wie dies die Paragraphen 5 bis einschließlich 8 des Hausstatuts vom 11. November 1876 bezüglich der Stammguts-Schulden und Stammguts-Kapitalien im Gräflichen Hause Stolberg-Wernigerode eingeführt und geordnet haben.

§ 4.

      Die in den Paragraphen 11 bis einschließlich 19 des Hausstatuts vom 11. November 1876 getroffenen, von der Auseinandersetzung zwischen dem Stammgut und dem Privatvermögen des Stammgutsbesitzers handelnden Bestimmungen kommen auch bei etwaiger Succession der Gräflichen Häuser Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla, oder eines dieser Häuser, in das Stammgut des Hauses Stolberg-Wernigerode zur Anwendung.