Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/200

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
<<<Vorherige Seite
[199]
Nächste Seite>>>
[201]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 37.


       von Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser und König von Preußen Allerhöchst bestätigte, sowie durch die in Nr. 3 des Großherzoglich Hessischen Regierungsblattes vom Jahre 1879 erfolgte Publikation auch im Großherzogthum Hessen rechtsgültig gewordene Hausstatut näher festgestellt ist und viele dieser Feststellungen gleichartig anwendbar für das Familienrecht der Gräflichen Häuser Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla sind, beziehungsweise diese Häuser mit berühren, haben wir in Anbetracht des vorgezeichneten Hausstatuts, vorbehaltlich der Allerhöchsten Bestätigung Sr. Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen, folgenden Vertrag für uns und unsere Nachkommen wohlbedächtig vereinbart und geschlossen.
§ 1.

      Die Festsetzungen über den Umfang und die Pertinenzien des Stammguts des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode einschließlich des Stammguts-Kapitals sind auch für die Gräflichen Häuser Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla maßgebend dergestalt, daß, wenn nach etwaigem Aussterben des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode die vorgenannten beiden Hauser oder ein`s derselben noch fortbestehen, das Stammgut einschließlich des Stammguts-Kapitals in dem Umfange, wie es sich nach den Bestimmungen des Hausstatuts für das Gräfliche Haus Stolberg-Wernigerode vom 11. November 1876 zur Zeit solchen Successionsfalles gestaltet hat, den Gräflichen Häusern Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla gemeinsam, oder wenn nur noch ein`s dieser Häuser fortbesteht, diesem Hause allein in Gemäßheit der bestehenden Familienverträge anfällt, ohne daß die nur für das Gräfliche Haus Stolberg-Wernigerode gemachten späteren Erwerbungen davon getrennt werden. Die Gräflichen Häuser Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla treten dem in § 1 des Hausstatuts Seitens des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode erklärten Anerkenntnisse des dem Hausstatut angelegten Verzeichnisses der jetzt zum Stammgut im Gräflichen Hause Stolberg-Wernigerode gehörigen Grundstücke bei.
      In gleicher Weise wird anerkannt, daß auf das Gräfliche Haus Stolberg-Wernigerode beim Aussterben der beiden andern Gräflichen Häuser und dem in Folge dessen eingetretenen Successionsfalle das Stammgut der Gräflichen Häuser Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla in demselben Umfange und mit denselben Bestandtheilen, wie es in den genannten Häusern selbst vererbfällt ist, übergeht und daß in einem solchen Falle bei der Auseinandersetzung zwischen dem Stammgute und dem Privatvermögen des Stammgutsbesitzers dieselben Grundsätze zur Geltung kommen, welche für Auseinandersetzungen dieser Art innerhalb der genannten Gräflichen Häuser selbst festgesetzt sind oder noch festgesetzt werden.

§ 2.

      Die Seitens des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode dem Stammgutsbesitzer (Chef und Haupt des Hauses) in den Paragraphen 2, 3, 4 des Hausstatuts vom 11. November 1876 theils