Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/176

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 28.


      
7.
von Friedberg über Beienheim nach Hungen,
8.
von Beienheim über Salzhausen nach Nidda,
13. von Mörlenbach über Wald-Michelbach nach Wahlen,
14a. von Bodenheim über Odernheim nach Heßloch-Dittelsheim,
14b. von Worms nach Gundheim."



Artikel 2.

      An Stelle der in Art. 2 Abs. 4 desselben Gesetzes enthaltenen Zeilen wegen der Bahnen Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 16, 17 und 18 treten nachstehende Zeilen:

"wegen der Bahn:
      
Nr.
3 (Nieder-Gemünden-Nieder-Ofleiden)
um
900 000
Mark,
"
4 (Salzschlirf-Schlitz)
"
1 260 000
"
"
5 (Laubach-Mücke)
"
1 325 000
"
"
6a. (Lauterbach-Grebenhain-Crainfeld)
"
2 100 000
"
"
6b (Grebenhain-Crainfeld-Gedern)
"
1 208 000
"
"
7 (Friedberg-Hungen)
"
2 400 000
"
"
8 (Beienheim-Nidda)
"
1700 000
"
"
13 (Mörlenbach-Wahlen)
"
2 600 000
"
"
14a (Bodenheim-Heßloch-Dittelsheim)
"
2 440 000
"
"
14b (Worms-Gundheim)
"
1 100 000
"
"
16 (Alzey-Odernheim)
"
600 000
"
"
17 (Heßloch-Dittelsheim-Osthofen)
"
750 000
"
"
18 (Osthofen-Guntersblum)
"
1 400 000
"

und erhöht sich demgemäß der in Abs. 2 desselben Artikels bewilligte Gesammtbetrag, welcher durch den 2. Nachtrag zu demselben Gesetz auf 26 450 000 Mark festgesetzt war, um weitere 5 700 000 Mark, also auf 32 150 000 Mark."
      An den Schluß des Artikels 2 tritt folgender Nachsatz:

      "Die Festsetzung einer selbstständigen Linie Bodenheim-Heßloch-Dittelsheim (oben unter 14a) erfolgt mit der Maßgabe, daß auch bezüglich derjenigen Kosten für Geländebeschaffung und Baarzuschuß, welche für einen Theil dieser Linie, als seitherigen Theilstrecke der früher in Aussicht genommenen Bahn Worms-Bodenheim, von betheiligten Gemeinden bereits freiwillig sichergestellt worden sind, die Bestimmungen des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 nunmehr in der Art Anwendung finden, daß auch zu diesen wie zu den übrigen gesetzlichen Leistungen für die neu festgesetzte Linie alle im Sinne des angeführten Artikels 3 als betheiligt geltenden Gemeinden u. s. w. herangezogen werden können."