Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/175

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 28.


Darmstadt, den 13. September 1895.



Inhalt: Gesetz, betreffend den dritten Nachtrag zum Gesetz vom 15. November 1890, die Herstellung von Nebenbahnen betreffend.



Gesetz, betreffend den dritten Nachtrag zum Gesetz vom 15. November 1890, die Herstellung von Nebenbahnen betreffend.

Vom 28. August 1895.



ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Zur Ergänzung, beziehungsweise theilweisen Abänderung des Gesetzes vom 15. November 1890, die Herstellung von Nebenbahnen betreffend, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

Artikel 1.

      An Stelle der in Artikel 1 des vorgenannten Gesetzes unter laufender Nummer 3, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 aufgeführten Bahnlinien treten folgende Linien:

       " 3. Von Nieder-Gemünden bis Nieder-Ofleiden, beziehungsweise bis zur Landesgrenze bei Nieder-Ofleiden,
5. von Laubach nach Station Mücke,
6a. von Lauterbach nach Grebenhain-Crainfeld,
6b. von Grebenhain-Crainfeld nach Gedern,