Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/150

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 22.


sind, regelt sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofe nach Maßgabe der Gesetze, das oberste Verwaltungsgericht betreffend vom 11. Januar 1875 und vom 16. April 1879.
      Ueber Beschwerden, welche das Verfahren des Vorsitzenden der Landeskommission aus Anlaß der nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes eingereichten Beschwerden betreffen, beschließt gleichfalls der Verwaltungsgerichtshof.

IV. Strafbestimmungen.

Artikel 28.

      Wer bei der Deklaration seiner der Kapitalrentensteuer unterworfenen Zinsenbezüge oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Veranlagung der Steuer oder bei der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten Fragen in Betreff seiner Zinsenbezüge aus Kapitalvermögen wissentlich unrichtige oder absichtlich unvollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind, oder wer die vorgeschriebene Steuererklärung absichtlich unterläßt, macht sich des Vergehens der Hinterziehung schuldig.
      Des gleichen Vergehens machen sich auch die zur Steuererklärung nach Artikel 16 verpflichteten Vertreter von Steuerpflichtigen schuldig, wenn sie in Betreff der Steuerpflicht der Personen, in deren Vertretung ihnen die Deklarationspflicht obliegt, in der vorstehend bezeichneten Weise wissentlich unrichtige, absichtlich unvollständige oder keine Angaben machen.

Artikel 29.

      Die Hinterziehung ist mit Geldstrafe in der Höhe des achtfachen Jahresbetrags der Steuer zu belegen, deren Hinterziehung unternommen wurde.

Artikel 30.

      Mit Geldstrafen bis zu 100 Mark kann derjenige Steuerpflichtige belegt werden, welcher aus Nachlässigkeit die Abgabe der Steuererklärung unterläßt, oder bei Angaben in derselben oder in den bei der Verhandlung in Folge eines ergriffenen Rechtsmittels von ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten Unrichtigkeiten zu Schulden kommen läßt, sofern diese zur Bestrafung nach den Artikeln 28 und 29 nicht geeignet sind.
      Dieselbe Strafe trifft in gleichen Fällen die nach Artikel 16 berufenen Vertreter physischer und juristischer Personen.

Artikel 31.

      Diejenigen, welche in Folge der in den Artikeln 29 und 30 mit Strafe bedrohten Verfehlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes zu wenig Steuer bezahlt haben, sind zur Nachzahlung