Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/149

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 22.


Die Beschwerde ist innerhalb vier Wochen, im ersteren Fall von Zustellung, im letzteren Fall vom Tage der angefochtenen Entscheidung gerechnet, seitens des Vorsitzenden der Landeskommission bei dem Verwaltungsgerichtshof, seitens des Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der Landeskommission anzubringen und kann nur darauf gestützt werden:

       1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruhe;
2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.

      In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.
      Der Vorsitzende der Landeskommission überreicht die bei ihm eingegangene Beschwerde des Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit er solche für erforderlich erachtet, dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde des Vorsitzenden der Landeskommission wird dem Steuerpflichtigen zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von zwei bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist zugefertigt.

Artikel 25.

      Der Verwaltungsgerichtshof verhandelt und entscheidet über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung. Er kann dem Steuerpflichtigen von Amtswegen oder auf Antrag Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde gewähren. Bei seiner Entscheidung ist er an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind.
      Erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde für begründet, so kann er die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung an die Landeskommission zurückgeben oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen. Im ersteren Falle sind die von ihm über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen.

Artikel 26.

      Die Erhebung der Kosten und die Erstattung der baaren Auslagen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgt nach den Vorschriften der Artikel 70, 71 und beziehungsweise 113 der Kreis- und Provinzial-Ordnung vom 12. Juni 1874, mit der Maßgabe, daß der erhobene Aversionalbetrag zur Staatskasse vereinnahmt wird.

Artikel 27.

      Soweit in den vorausgehenden drei Artikeln keine abweichenden Bestimmungen enthalten