Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/111

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 20.


Artikel 8.

      Die Einkommensteuer wird in sechs Zielen nach den für die übrigen direkten Steuern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
      Nachtragshebregister für diejenigen, deren Steuerpflicht im Laufe des Jahres beginnt, werden nicht aufgestellt, außer für die Steuerpflichtigen, welche dadurch, daß sie ihren Wohnort im Großherzogthum nehmen und daselbst eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung ausüben, steuerpflichtig werden. Dieselben sind vom nächstfolgenden Monat an zur Steuer zuzuziehen.
      Von dem nämlichen Zeitpunkt an werden Angehörige des Großherzogthums, welche bisher anderwärts gewohnt hatten und in das Großherzogthum zurückgekehrt sind, zur Steuer zugezogen; desgleichen solche Angehörige anderer deutscher Staaten und im Großherzogthum wohnende Reichsausländer, welche auf Grund des Artikels 3 steuerpflichtig werden.
      Nachtragshebregister werden außerdem ausgestellt für die Steuerpflichtigen, welche zwar nicht ihren Wohnort im Großherzogthum nehmen, aber daselbst durch Erwerb von Grundeigenthum oder durch Betrieb eines Gewerbes steuerpflichtig werden. Dieselben sind von dem auf den Grundeigenthumserwerb bezw. den Beginn des Gewerbebetriebs nächstfolgenden Monat an zur Steuer zuzuziehen.
      Ferner finden Steuernachträge für diejenigen Steuerpflichtigen statt, deren Einkommen sich zwischen der Zeit der Steuerregulirung und dem Beginn des Steuerjahrs erhöht hat oder deren volles im Beginne des Steuerjahrs bestandenes Einkommen zur Zeit der Veranlagung unbekannt war.

Artikel 9.

      Eine Veränderung an dem Einkommen im Laufe des Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, zieht keine Erhöhung oder Verminderung der Steuer nach sich. Nur wenn nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahmequellen - wozu freiwillige Abtretung von Vermögen an Kinder und Verwandte nicht zu rechnen ist - das veranschlagte laufende gesammte Jahreseinkommen eines Steuerpflichtigen für den Rest des Steuerjahres um mehr als den vierten Theil vermindert worden, darf eine verhältnißmäßige Herabsetzung der Steuer auf dem Wege der Reklamation mit Wirkung vom Schlusse des Monats an, in welchem der Verlust eingetreten ist, gefordert werden.
      Im Falle des Ablebens eines Steuerpflichtigen sind die Erben zur Fortentrichtung der Steuer für das laufende Jahr verpflichtet. Sofern aber das Einkommen, das der Verstorbene bezog, durch sein Absterben ganz oder theilweise erlischt, können sie auf dem Wege der Reklamation Nachlaß, bezw. entsprechende Herabsetzung der Steuer von Beginn des Monats an, in welchem die Verminderung des Einkommens eingetreten ist, verlangen.
      Das Sterbquartal bleibt unter allen Umständen von der Besteuerung frei.