Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/110

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 20.


       nebst den nach Artikel 5 einzurechnenden Hausgenossen für das aus dem Militärdienst fließende Einkommen, ebenso für sonstiges Einkommen, wenn dasselbe den Betrag von 500 Mark nicht erreicht, und zwar ohne Rücksicht auf den Anfang und die Dauer des Militärdienstes innerhalb eines Monats;
4) die Personen des Unteroffiziers- und Gemeinenstandes der Reserve und Landwehr bei Einkommen unter 2600 Mark für die Monate, in welchen sie zur Fahne einberufen sind, und zwar mit der am Schlusse von Ziffer 3 erwähnten Ausdehnung;
5) die Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen des stehenden Heeres und der Landwehr, desgleichen Aerzte und Militärbeamte, wenn das Gesammteinkommen 2600 Mark nicht erreicht, für die Zeit, während welcher sie mobil gemacht sind, oder zu Ersatzabtheilungen mobiler Truppen oder zu Besatzungen von im Kriegsstande befindlichen Festungen gehören, und zwar mit der am Schlusse von Ziffer 3 und 4 erwähnten Ausdehnung;
6) im gleichen Falle die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten, deren Gesammteinkommen 2600 Mark und mehr beträgt, hinsichtlich ihres Militärdiensteinkommens;
7) Invaliden, die eine Invalidenpension beziehen, sofern ihr Gesammteinkommen den Betrag von 600 Mark nicht erreicht; desgleichen Invaliden, welche in Folge von Verletzungen in ihrer Erwerbsthätigkeit wesentlich geschädigt sind, im Falle das Gesammteinkommen weniger als 700 Mark beträgt;
8) Kriegsinvaliden, welche auf Grund gesetzlicher Vorschrift ihnen gewährte Pensionserhöhungen oder Verstümmelungszulagen, ferner diejenigen Personen, welche mit Kriegsdekorationen verbundene Ehrensolde beziehen, in Betreff dieser Bezüge;
9) Arme, die im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortdauernde Unterstützung erhalten oder in öffentlichen Anstalten auf öffentliche Kosten verpflegt werden, oder welche ihren Unterhalt ganz oder zum größten Theile durch Privatwohlthätigkeit empfangen;
10) Ausländer, welchen auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Staaten die Befreiung von persönlichen Steuern zusteht.
Artikel 7.

      Die Veranlagung der Einkommensteuer geschieht in zwei Abtheilungen, nämlich in der ersten Abtheilung für diejenigen Steuerpflichtigen, welche selbstständig ein jährliches Einkommen von wenigstens 2600 Mark beziehen, nach den in Artikel 13 bis 48 enthaltenen Bestimmungen, und in der zweiten Abtheilung für diejenigen Steuerpflichtigen, deren selbstständiges jährliches Einkommen den Betrag von 2600 Mark nicht erreicht, nach den in Artikel 49 bis 51 enthaltenen Bestimmungen.