Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/103

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 19.


Darmstadt, den 6. Juli 1895.



Inhalt: Bekanntmachung, die Abgabe stark wirkender Arzneien, hier den Verkehr mit Diphtherieheilserum in den Apotheken betreffend.



Bekanntmachung,
die Abgabe stark wirkender Arzneien, hier den Verkehr mit Diphtherieheilserum in den Apotheken betreffend.

Vom 24. Juni 1895.



      In Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 15. Februar l. Js., sowie unter Hinweis auf § 80 und § 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung bestimmen wir, wie folgt:
      1) Vom 15. Juli d. Js. an darf in den Apotheken nur noch solches Diphtherieserum feilgeboten und verkauft werden, welches in der in Verbindung mit dem Institut für Infektionskrankheiten in Berlin errichteten staatlichen Kontrolstation geprüft und dem das staatliche Prüfungszeichen beigegeben ist. Derartiges geprüftes Serum kann von den Farbwerken vormals Meister, Lucius und Brüning in Höchst am Main und von der Chemischen Fabrik auf Aktien. (vormals E. Schering) in Berlin bezogen werden.
      Die von der Kontrolstation geprüften Fläschchen sind am Stopfen mit Papier überbunden (tektirt) und plombirt. Auf dem durch den Plombenverschluß gesicherten Deckpapier tragen dieselben das Datum der Prüfung und die Kontrolnummer; auf der einen Seite der Plombe