Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/034

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 9.


aufbewahrt werden, sofern die Schiebladen mit Deckeln versehen, von festen Füllungen umgeben und so beschaffen sind, daß ein Verschütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen ist.
      Außerhalb der Vorrathsgefäße darf Gift, unbeschadet der Ausnahmebestimmung im Absatz 1, sich nicht befinden.

§ 4.

      Die Vorrathsgefäße müssen mit der Aufschrift "Gift", sowie mit der Angabe des Inhalts unter Anwendung der in der Anlage I. enthaltenen Namen, außer denen nur noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in kleinerer Schrift gestattet ist, und zwar bei Giften der Abtheilung 1 in weißer Schrift auf schwarzem Grunde, bei Giften der Abtheilungen 2 und 3 in rother Schrift auf weißem Grunde, deutlich und dauerhaft bezeichnet sein. Vorrathsgefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittelst Radir- oder Aetzverfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben.
      Diese Bestimmung findet auf Vorrathsgefäße in solchen Räumen, welche lediglich dem Großhandel dienen, nicht Anwendung, sofern in anderer Weise für eine, Verwechselungen ausschließende Kennzeichnung gesorgt ist. Werden jedoch aus derartigen Räumen auch die für eine Einzelverkaufsstätte des Geschäftsinhabers bestimmten Vorräthe entnommen, so müssen, abgesehen von der im Geschäft sonst üblichen Kennzeichnung, die Gefäße nach Vorschrift des Absatzes 1 bezeichnet sein.

§ 5.

      Die in Abtheilung 1 der Anlage I. genannten Gifte müssen in einem besonderen, von allen Seiten durch feste Wände umschlossenen Räume (Giftkammer) aufbewahrt werden, in welchen andere Waaren als Gifte sich nicht befinden. Dient als Giftkammer ein hölzerner Verschlag, so darf derselbe nur in einem vom Verkaufsraume getrennten Theile des Waarenlagers angebracht sein.
      Die Giftkammer muß für die darin vorzunehmenden Arbeiten ausreichend durch Tageslicht erhellt und auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift "Gift" versehen sein.
      Die Giftkammer darf nur dem Geschäftsinhaber und dessen Beauftragten zugänglich und muß außer der Zeit des Gebrauchs verschlossen sein.

§ 6.

      Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abtheilung 1 in einem verschlossenen Behältnisse (Giftschrank) aufbewahrt werden.
      Der Giftschrank muß auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift "Gift" versehen sein.
      Bei dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Abwiegen der Gifte