Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/033

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 9.


Darmstadt, den 29. April 1895.



Inhalt: Verordnung, den Verkehr mit Giften betreffend.


Verordnung,
den Verkehr mit Giften betreffend.


Vom 17. April 1895.


      Auf Grund des § 367 Ziffer 3 und 5 des Reichsstrafgesetzbuchs, sowie unter Bezugnahme auf § 326 bis 347 des Polizeistrafgesetzes vom 10. Oktober 1871 wird in Gemäßheit eines wegen Erlasses gleichförmiger Bestimmungen über den Handel mit Giften gefaßten Bundesrathsbeschlusses mit Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs verordnet, wie folgt:
§ 1.
      Der gewerbsmäßige Handel mit Giften unterliegt den Bestimmungen der §§ 2 bis 18.
      Als Gifte im Sinne dieser Bestimmungen gelten die in Anlage l. aufgeführten Drogen, chemischen Präparate und Zubereitungen.

Anlage I.
§ 2.
      Vorräthe von Giften müssen übersichtlich geordnet, von anderen Waaren getrennt, und dürfen weder über noch unmittelbar neben Nahrungs- oder Genußmitteln aufbewahrt werden.
Auf-
bewahrung
der Gifte.
§ 3.
      Vorräthe von Giften, mit Ausnahme der auf abgeschlossenen Giftböden verwahrten giftigen Pflanzen und Pflanzentheile (Wurzeln, Kräuter u. s. w.), müssen sich in dichten, festen Gefäßen befinden, welche mit festen, gut schließenden Deckeln oder Stöpseln versehen sind.
      In Schiebladen dürfen Farben, sowie die übrigen in den Abtheilungen 2 und 3 der Anlage I. aufgeführten festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden Stoffe