Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/018

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 5.


       2) daß die Aufbewahrung des Mittels in den Apotheken an einem kühlen und vor Licht geschützten Orte zu geschehen hat und
3) daß trübes oder trübgewordenes Serum nicht abgegeben werden darf.


      Darmstadt, den 15. Februar 1895.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Dr. Wagner.