Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/017

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 5.


Darmstadt, den 21. Februar 1895.



Inhalt: Bekanntmachung, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken betreffend.



Bekanntmachung,
die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken betreffend.


Vom 15. Februar 1895.



      Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 31. Dezember v. Js. das von dem Universitätsprofessor Dr. Behring erfundene Heil- und Schutzmittel gegen Diphtherie, das sog. Diphtherieserum (Serum antidiphtheriticum) unter diejenigen Drogen und Präparate aufgenommen worden ist, welche nach § 2 der Verordnung vom 27. Januar 1890, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, und dem zugehörigen Verzeichniß B. nur in Apotheken feilgehalten und verkauft werden dürfen, bestimmen wir hierdurch, im Anschluß an unsere in obigem Betreff erlassene Bekanntmachung vom 15. August 1891, um eine mißbräuchliche Abgabe und Anwendung des neuen Mittels hintanzuhalten und um insbesondere auch Benachtheiligungen des Publikums durch die Verabfolgung werthloser Präparate vorzubeugen,

       1) daß auf die Abgabe des Diphtherieserums in den Apotheken an das Publikum, gleichviel, ob das Mittel zu Schutz- oder Heilzwecken verwendet werden soll, die Bestimmungen in § 1 und 3 der bezeichneten Bekanntmachung vom 15. August 1891 Anwendung finden,