Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/178

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 29.



§ 7.

      Nur an den durch Tafeln bezeichneten Haltepunkten ist der Schaffner verpflichtet, während der Fahrt Personen aufzunehmen bezw. abzusehen.

§ 8.

      Lärmen, Singen und jedes die Mitfahrenden belästigende Verhalten der Fahrgäste ist untersagt.
      Das Rauchen ist nur in der III. Klasse gestattet. Tabakpfeifen müssen mit Deckel versehen sein.

§ 9.

      Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründen durch ihre Nachbarschaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden, werden vom Mitfahren ausgeschlossen.
      Betrunkene Personen dürfen zur Mitfahrt nicht zugelassen werden. Auch ist die Mitnahme von Hunden und anderen Thieren und von solchen Gegenständen, welche durch ihren Umfang, üblen Geruch oder unsaubere Beschaffenheit den Fahrgästen lästig werden, untersagt.
      Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden.
      Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen.
      Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mitführung von Handmunition gestattet.
      Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß nach oben gehalten werden.

§ 10.

      Der Reisende, welcher ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die ganze von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 6 Mark zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher in einen Personenwagen einsteigt und gleich beim Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er keinen Anspruch hat, einen um 1 Mark erhöhten Fahrpreis zu zahlen. Wer die sofortige Zahlung verweigert, wird der nächsten Polizeibehörde zugeführt, welche den Betrag im Verwaltungswege einzieht.