Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/177

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[176]
Nächste Seite>>>
[178]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 29.



§ 2.

      Beim Ertönen der Zugsignale haben Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter und Viehtransporte sich rechtzeitig von den Geleisen zu entfernen und dem Zuge vollständig auszuweichen. Es ist verboten, Fuhrwerke oder Vieh ohne Aufsicht auf oder neben den Fahrgeleisen stehen zu lassen. Es ist ferner untersagt, Vieh frei auf der Bahn laufen zu lassen, und sind Personen, welchen die Aufsicht über die auf der Straße oder sonst in der Nähe der Bahn befindlichen Thiere obliegt, dafür verantwortlich, daß die Bahn von den Thieren nicht betreten wird, beziehungsweise, daß dieselben vorkommenden Falles alsbald wieder von der Bahn abgetrieben werden. Aufsichtslos dastehendes Fuhrwerk und Vieh, sowie sonstige Gegenstände, welche die Geleise versperren, ist das Bahnpersonal daraus zu entfernen befugt.

§ 3.

      Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.

§ 4.

      Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum der Bahn, das Auf- und Abladen von Gegenständen auf dem Fahrgeleise oder näher als ein Meter von demselben, das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.

§ 5.

      Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Forstschutz-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen-, Polizei-Beamten, der Beamten der Staatsanwaltschaften und der zur Recognoscirung dienstlich entsendeten Offiziere; dabei ist jedoch die Bewegung, sowie der Aufenthalt innerhalb der Fahr- und Rangirgeleise zu vermeiden.

§ 6.

      Das Besteigen und Verlassen eines in Bewegung befindlichen Zuges, der Versuch oder die Hilfeleistung dazu, das eigenmächtige Oeffnen der Plattform-Verschlüsse der Wagen, sowie das Aufsteigen auf einen von dem Schaffner als vollständig besetzt bezeichneten Wagen und der Aufenthalt auf der Plattform der Wagen während der Dauer der Fahrt ist verboten.