Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/324

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 29.



Weiterbeförderung von der äußersten bz. der seitens des Aufgebers bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsort durch die Post befördert werde. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist.
      II. Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung "amtslagernd", "postlagernd" oder "bahnhoflagernd" ist zulässig.
§ 5.
Eintheilung der Tele-
gramme.
      I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:
1. Staatstelegramme,
2. Telegraphen-Diensttelegramme,
3. a) dringende Privattelegramme.
b) gewöhnliche
      Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorzug.
      II. In Bezug auf die Abfassung der Telegramme sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in verabredeter Sprache,
3. Telegramme in chiffrirter Sprache.
      III. Die Telegramme in offener Sprache müssen in deutscher Sprache oder in einer derjenigen Sprachen, welche durch die Telegraphenverwaltung als ""sonst noch zugelassen bekannt gemacht werden, der Art abgefaßt sein, daß der Inhalt einen verständlichen Sinn hat. Für Telegramme, welche streckenweise, oder ausschließlich durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird.
      IV. Telegramme in verabredeter Sprache werden aus Wörtern zusammengesetzt, welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche Bedeutung hat, keine für die betreffenden Dienststellen verständlichen Sätze bilden. Diese Wörter werden aus Wörterbüchern entnommen, welche für die Korrespondenz in verabredeter Sprache, zugelassen worden sind. Jedes Telegramm darf nur aus Wörtern bestehen, welche einer und derselben Sprache (vergl. unter III.) angehören. Eigennamen dürfen bei der Aufstellung der Wörterbücher nicht verwendet werden. Dieselben werden bei der Abfassung der Telegramme in verabredeter Sprache nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache zugelassen. Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen.
      V. Als Telegramme in chiffrirter Sprache werden angesehen:
a) diejenigen Telegramme, deren Text aus Ziffern oder geheimen· Buchstaben besteht;
b) diejenigen Telegramme, welche entweder Reihen oder Gruppen von Ziffern oder Buchstaben, deren Bedeutung der Aufgabeanstalt nicht bekannt ist, oder Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von Buchstaben enthalten, welche die für die offene oder verabredete Sprache geforderten Bedingungen nicht erfüllen.