Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/323

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 29.



Telegraphenordnung
für das Deutsche Reich
vom 13. August 1880.
      Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphenordnung erlassen.
§ 1.
      I. Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphenanstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen.
Benutzung des
Telegraphen.
      II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seinerseits frei, in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift auszunehmen.
      III. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bz. der Zwischen- oder Ankunftsanstalt oder dessen
Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Ober-Postdirection und in letzter Instanz dem Reichs-Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.
§2.
      Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Telegrammen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphengeheimniß aufs Strengste gewahrt werde.
Bewahrung des Te-
legraphengeheimnisses.
§ 3.
      Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich:
Dienststunden der Te-
legraphenanstalten.
       a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht),
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht),
c) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends),
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst.
      Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. October bis Ende März um 8 Uhr Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt.
§4.
      I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vorhandenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungsort eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die
Orte, nach welchen Te-
legramme gerichtet wer-
den können.