Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/295

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
<<<Vorherige Seite
[294]
Nächste Seite>>>
[296]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Wegen Überbreite der Tabelle bitte zwecks Darstellung derselben nach unten scrollen.



Nr. 23.



Muster 15
(zu § 28).


Erledigungsschein.



      Das unterzeichnete Haupt-Steuer-Amt bescheinigt hiermit, daß der am 30. Oktober 1880 von dem Steuer-Ammte zu Schwedt ausgefertigte Versendungsschein über inländischen Tabak Nr. 15. am 7. November 1880 eingegangen und in das Versendungsschein-Empfangsregister unter Nr. 734 eingetragen worden ist.

       Die zugehörigen drei Colli enthaltend Tabakblätter, sind mit unverletztem Verschluß
ohne Verschluß
gestellt
und unter Aufsicht in das Zollausland ausgeführt
in die Niederlage aufgenommen
worden.
       Bei der vorgenommenen Verwiegung wurde das Gewicht des Tabaks zu brutto .. .. .. .. kg
netto 98 kg.

in Worten zu acht und neunzig Kilogramm festgestellt.

      Berlin, den 10. November 1880.

(Benennung der Amtsstelle und Unterschrift.)
Königliches Haupt-Steuer-Amt f. a. G.
Knabe.[GWR 1]
Hauptsteueramtsassistent.



Abrechnung mit dem Versender.*)


Gewicht
des Tabaks.
Betrag
der
auf dem Tabak
haftende Steuer.
kg.
Mark 5.svg
      a. Zur Versendung wurden angemeldet
106
16
95
      b. Bei dem Empfangsamt wurden gestellt
98
15
65
      c. Hiernach sind als versendet nicht nachgewiesen
8
1
25

      Die zu entrichtende Tabaksteuer im Betrage von 1,25 Mark 5.svg ist nachgewiesen im Sollregister unter Nr. 82- und wurde heute dem Steuerpflichtigen angefordert.
      Schwedt, den 12. November 1880.

(Unterschrift.)
Küsell.[GWR 1]
Steuereinnehmer.>



      *) Dieser Vordruck ist von dem Ausfertigungsamt in den Fällen zu benutzen, in welchen Tabak ohne Verschluß und ohne amtliche Begleitung versendet und bei dem Empfangsamt ein geringeres, als das bei Versendung angemeldete Gewicht ermittelt worden ist.
      Der Betrag der zu entrichtenden Tabaksteuer c) ergibt sich aus dem zu a angegebenen Steuerbetrage durch Multiplikationdesselben mit der Gewichtsmenge zu c und Division des Produkts durch die Gewichtsmenge zu a.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. 1,0 1,1 Die Personennamen auf der Seite 295 sind fiktiv! Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „fiktive Namen“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.