Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/285

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.



Muster 11
(zu § 27).
Hauptsteueramtsbezirk Prenzlau. Steuerhebebezirk Schwedt




Abrechnungsbuch

über

die gewichtssteuerpflichtigen Tabakmengen, welche von den Tabakpflanzern nach der Verwiegung zurückgenommen und weiter aufbewahrt worden sind,
für das Erntejahr 1880.




Enthält 25 Blätter.
      (L. S.)
Der Obercontroleur
      (Unterschrift.)
      Stein.[GWR 1]
Geführt von Küsell[GWR 1]
      (Amtscharakter.)
      Steuereinnehmer.




Anleitung.
1. In Spalte 7 ist unter 1. der Betrag an Tabaksteuer anzugeben, welchen der Tabakpflanzer nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes zu vertreten hat. Es sind sodann unter II. in Spalte 6 die Steuerbeträge für den versteuerten und versendeten Tabak, sowie diejenigen Steuerbeträge abzusetzen, welche nach § 16 letzter Satz und § 17 des Gesetzes unerhoben zu bleiben haben. In Spalte 7 werden die dem Tabakpflanzer nach den einzelnen Abschreibungen noch zur Last stehenden Steuerbeträge, worüber demselben nach § 31 Ziffer 6 der Dienstvorschriften jedesmal Mittheilung zu machen ist, angemerkt. Der letzte Eintrag in diese Spalte ergibt den von dem Tabakpflanzer nach der Räumung des Tabaklagers etwa noch zu vertretenden und von demselben einzuziehenden Steuerbetrag.
2. Wenn der versendete oder versteuerte Tabak zuvor veräußert wurde, so ist der Name des Käufers oder sonstigen Erwerbers des Tabaks in Spalte 4 anzugeben.
3. Wenn der Tabak veräußert oder von dem Tabakpflanzer in den freien Verkehr gesetzt worden ist, wird in Spalte 4 auf die betreffende, dem Abrechnungsbuch beizufügende Anmeldung (Muster e oder f der Bekanntmachung) verwiesen.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. 1,0 1,1 Die Personennamen auf der Seite 285 sind fiktiv! Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „fiktive Namen“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.