Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/168

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


hätte, so wird auf Grund desfallsiger Bescheinigung des Oberförsters der Minderbetrag der Einnahme in Ausgabe decretirt, oder der Naturalersatz als besondere Abgabe behandelt.
§ 20.
Verausgabung des Geldanschlags für unentgeltlich abgegebenes Holz.
      Der nach § 14 in Einnahme zu bringende Geldanschlag nach dem Tarifpreis für das unentgeltlich abgegeben werdende oder abgegebene Holz (Loosholz, Besoldungsholz etc. nach § 2, II.) ist besonders in Ausgabe zu decretiren und darauf hin zu verausgaben.
      Haben die betreffenden Empfänger des Holzes den Holzmacherlohn oder eine sonstige Abgabe davon zu entrichten, so ist der deßfallsige Betrag nach den in der Instruction für die Aufstellung und Revision der Voranschläge vom 20. October 1874 in § 57 getroffenen Bestimmungen zu vereinnahmen.
§ 21.
Decretur der sonstigen forstlichen Ausgaben.
      Die Decretur der sonstigen, auf die Bewirthschaftung der Gemeindewaldungen sich beziehenden Ausgaben (für Unterhaltung der Waldungen, Steuern, Gerichtskosten, Beiträge zu den Besoldungen der Oberförster und für Gehalte der Forstwarte, uneinbringliche Ausstände, für das Ortsholzmagazin etc.) erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 22.
Buchführung der Oberförster.
      I. Der Oberförster hat für jeden Gemeindewald seiner Oberförsterei eine Controle über die Naturalien-Einnahme zu führen, bestehend:
Form. 21.
       1) aus dem Umschlagbogen, Formular 21,
Form. 22.
2) aus Einlagen für Stämme und Derbstangen, Formular 22,
Form. 23.
3) desgl. für Reisstangen, Nutzscheiter, Nutzknüppel, Nutzreisig, Nutzrinde, Formular 23,
Form. 24.
4) desgl. für Brennholz, Formular 24,
Form. 25.
5) desgl. für Waldnebennutzungen, Formular 25.
      Ein solches Controlebuch oder Controleheft hat der Oberförster für jeden einzelnen Gemeindewald mit dem zu dessen Führung auf einige Jahre hinreichenden Musterpapier anzulegen, jedoch die Jahrgänge durch deren jährlichen Abschluß und Beginn neuer Seiten für jeden neuen Jahrgang getrennt zu halten und durch Ueberschreibung des Rechnungsjahres auf die betreffenden Seiten zu bezeichnen.
      II. Sogleich bei Anfang eines jeden Holzerntejahres schreibt der Oberförster in die dafür vorgesehene Spalte die Hauptnummern der Abzählung, zuerst die Hauptnummern nach