Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/149

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


muthmaßlichen Versteigerungspreise für das zu versteigernde Holz einschließlich der Nebennutzungen ergibt, ist in dem Gemeindevoranschlage nach den hierüber bestehenden Vorschriften vorzusehen.
      Hierbei sind die Einnahmen aus außerordentlichen Holzfällungen getrennt zu veranschlagen und die mit den Erlösen beabsichtigten Zwecke besonders anzugeben.
      II. Nach Empfang des Wirthschaftsplans hat der Bürgermeister außerdem auszuscheiden, was zu
            a. Holzdeputaten an Berechtigte,
            b. Besoldungsholz an Gemeindebedienstete und Schullehrer,
            c. Loos- und Gabholz,
            d. Holzabgabe an das Ortsholzmagazin,
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       welche in der fraglichen Gegend bei Versteigerungen unter freier Concurrenz erzielt wurden. Wo die Preise in angrenzenden oder naheliegenden Communalwaldungen nicht bedeutend von einander abweichen, kann ein Tarif für mehrere Gemeinden gelten. Da der Preis des Bau- und Nutzholzes innerhalb gewisser Gegenden am wenigsten von einander abweicht, so soll derselbe in der Regel für sämmtliche Gemeindewaldungen in Einer Oberförsterei gleich sein.

§ 2.

      Der gutächtliche Entwurf dieser Tarife gehört zu den Dienstobliegenheiten der Oberförster. Diese theilen ihre Entwürfe den Bürgermeistern der betreffenden Gemeinden mit. Der Bürgermeister legt den vom Oberförster erhaltenen Entwurf alsbald dem Gemeinderath vor und sendet ihn, nachdem der Gemeinderath seine Erklärung beigefügt hat, begleitet von seinem eigenen Gutachten, an den Oberförster zurück. Der Oberförster revidirt nunmehr nochmals seinen Entwurf in Bergleichung zu den von Seiten der Gemeindevorstände gemachten Eröffnungen und sendet ihn mit diesen an den Forstmeister, welcher diese Eingaben prüft und sie dem Kreisrath mit seinem schließlichen Gutachten mittheilt.
      Die definitive Festsetzung der Tarife und deren Zufertigung an die Gemeinden als Vorschrift erfolgt hierauf durch den Kreisrath. Gleichzeitig erhält der Oberförster Abschrift der Verfügung des Kreisraths.

§ 3.

      Der Oberförster, Forstmeister und Kreisrath haben die Wünsche und Ansichten der Bürgermeister und Gemeinderäthe insoweit zu berücksichtigen, als dieselben
            a. der verordnungsmäßigen Gleichstellung mit den laufenden Preisen nicht widersprechen,
            b. keine Störung in der gehörigen Sortirung und Verrechnung des Holzes veranlassen.

§ 4.

      Die Tarife dürfen nicht weniger als ein Jahr lang gelten, sollen aber in der Regel für die Dauer mehrerer Jahre entworfen werden. Jedenfalls sollen sie von 6 zu 6Jahren einer Revision unterworfen werden, um über deren Fortdauer oder ganzen oder theilweise neuen Entwurf zu urtheilen.
      Diese Revision, wie überhaupt jede Abänderung der Tarife kann nur in Uebereinstimmung mit § 3 und aus dem durch § 2 vorgeschriebenen Wege stattfinden.

§ 5.

      Die Tarife gelten für alle Fälle einer Holzabgabe gegen Bezahlung des laufenden Preises und als Maßstab der Versteigerungserlöse. Wenn sich jedoch Holz ergibt, welches die gewöhnliche Güte nicht hat und zur Abgabe gegen Zahlung bestimmt ist, so findet eine besondere Abschätzung seines Preises statt. Diese muß von dem Oberförster schon bei der Abzählung geschehen durch Begutachtung des Verhältnisses, in welchem der Werth des Holzes zum tarifmäßigen Preise steht. Der Oberförster hat diese seine besondere Begutachtung und den hiernach berechneten besonderen Preis bei den betreffenden Nummern im Abzählungsprotocolle eigenhändig zu bemerken.
      (Conf. Ausschreiben IV der Oberforstdirection vom 2. April 1825, bezw. Ministerialamtsblatt Nr. 22 vom 9. April 1836.)