Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/148

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.




Formular
1
obliegt. Bei Vornahme der Localrevisionen sind die Bürgermeister, wenn sie es wünschen, zuzuziehen. Sodann haben die Oberförster Auszüge aus den Wirthschaftsplanen nach dem beigefügten Formular 1, bezw. der darin ertheilten Anleitung zu fertigen und an die Bürgermeister in Landgemeinden bis zum 1. Juli, in Stadtgemeinden bis zum 1. August zu spediren. Zu diesem Zweck werden die Forstmeister die Duplicate der sämmtlichen, soweit thunlich bis dahin revidirten Wirthschaftsplane mit möglichster Beschleunigung und spätestens eine Woche vor den obigen Terminen zugehen lassen. Die noch nicht revidirten Wirthschaftsplane sind alsbald wieder an die Forstmeister zurückzubefördern, den betr. Auszügen aber ist Vorbehalt etwaiger Abänderungen beizufügen, welche letzteren von den Oberförstern nach stattgefundener Revision sofort den Bürgermeistern zu notificiren sind.
      IV. Außerordentliche Fällungen sind sowohl in den Wirthschaftsplanen, als in den Auszügen aus denselben von den ordentlichen getrennt auszuführen unter Angabe des Zwecks, zu welchem sie genehmigt sind.
      V. Bis zum 1. September jeden Jahres senden die Forstämter eine Uebersicht der Wirthschaftsplane an Großherzogliches Ministerium der Finanzen Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung ein, worin die außerordentlichen Fällungen bei jedem Wirthschaftsganzen unter Angabe der genehmigenden Verfügung auf einer besonderen Zeile aufzuführen sind, und erstatten im nächsten Jahre Bericht, ob nach Communication mit den Kreisämtern bei vorschriftswidriger Verwendung der Erlöse ein Abzug an den ordentlichen Jahresfällungen beantragt wird.
      VI. Ergeben sich zwischen den Forstbehörden und den Gemeindevorständen Meinungsverschiedenheiten über die Bestimmungen der Wirthschaftsplane selbst oder über deren Ausführung, und kann eine
Einigung nicht erzielt werden, so haben die Forstämter die Verhandlungen dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung vorzulegen. Diese Behörde communicirt, soweit sie die Anschauungen der Gemeindebehörde nicht zu theilen vermag, hierüber mit dem Kreisamte, welches bei etwaigem Dissens unsere Entschließung einzuholen hat.
§ 2.
Uebertrag des Resultats der Wirthschaftsplane in die Gemeindevoranschläge.
      I. Der Geldanschlag des Bruttoertrags der Waldungen einer Gemeinde, wie er sich nach dem Wirthschaftsplan nach Maßgabe der Tarife* und der etwa davon abweichenden
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      * Die Vorschriften für den Entwurf, die Dauer und die Anwendung dieser Tarife sind folgende:
§ 1.
      Die Tarife erhalten, insoweit dergleichen Sortimente und Holzarten in den betreffenden Communalwaldungen vorkommen, die Einrichtung, wie sie bereits für die Domanialwaldungen vorgeschrieben ist. Die Preisansätze werden nach denjenigen beurtheilt,