Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/105

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 17.


gesorgt ist, zu den Eltern zurück-, oder auch (wenn diese dem Kinde kein Unterkommen bieten können) auf deren Kosten in eine sonstige geeignete Pflege verbringen zu lassen. Zugleich trifft im Falle der Säumigkeit in Befolgung jener Verfügung die Eltern sowie die etwaige Mittelsperson, welche das Kind in Pflege gegeben hat, die in § 5 erwähnte Geldstrafe von 20 bis 150 Mark (Artikel 3 des Gesetzes).

§ 9.
Ständige Ueberwachung aller in entgeltliche Pflege gegebenen inländischen oder ausländischen, einheimischen oder ortsfremden Kinder unter 6 Jahren.
a. Register.

      Ueber sämmtliche in einer Gemeinde in entgeltliche Pflege gelangenden Kinder unter 6 Jahren, einerlei ob dieselben ortsfremd sind oder nicht, ob sie im Großherzogthum staatsangehörig sind oder nicht, und ohne Unterschied, von wem sie in Pflege gegeben wurden (also ebensowohl über die von ihren Eltern wie auch über die von ihrem Vormund oder auf Kosten der Landeswaisenkasse oder im Wege der öffentlichen Armenpflege in fremde Pflege gegebenen Kinder), haben die Ortspolizeibehörden fortlaufende Register nach dem hier beiliegenden Muster (Formular II.) zu führen.
      In dieses Register sind ortsfremde Pflegekinder einzutragen, sobald die Anzeige von ihrer Aufnahme Seitens der Pflegeeltern (§ 2 Ziffer 2 und § 3) oder aber die Mittheilung von der Polizeibehörde des seitherigen Aufenthaltsortes der Kinder (§ 8 Absatz 2), beziehungsweise bei Waisen und Armenpflegekindern die Mittheilung der in § 5 Ziffer 2 genannten Behörden, einlangt; ortsangehörige Pflegekinder aber, sobald entweder eine polizeiliche Genehmigung zur Inpflegegebung gemäß §§ 5-8 ertheilt wurde, oder die Ortspolizeibehörde (wie bei Waisen und bei der Armenpflege anheim gefallenen Pflegekindern) auf die in § 5 Ziffer 2 bezeichnete Weise von der Inpflegegebung Kenntniß erhält.
      Den Zugang jedes Pfleglings hat die Ortspolizeibehörde innerhalb der ersten 4 Wochen unter genauer Angabe der vorstehend aufgeführten Einzelheiten dem einschlägigen Kreisgesundheitsamt hier oder - wo ein solcher im Bezirke vorhanden ist - dem delegirten Kreisarzte anzuzeigen.

§ 10.
Fortsetzung.
b. Belehrung der Pflegeeltern.

      Diejenigen Personen, welche ein fremdes Kind unter 6 Jahren gegen Entgelt in Pflege genommen haben, sind von ihrer Ortspolizeibehörde zu bedeuten, daß sie verpflichtet