Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/093

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 15.


§ 24.

      Insofern der Aspirant bei einer Behörde zum Vorbereitungsdienste angenommen wird, ist derselbe nach Maßgabe des § 5 oben zu verpflichten.

§ 25.

      Im Uebrigen finden, insoweit nicht in Nachstehendem anders verfügt ist, auf die Aspiranten zum Gerichtsvollzieherdienste die Vorschriften der §§ 6-19 der gegenwärtigen Bekanntmachung entsprechende Anwendung.

§ 26.

      Die Prüfung der Aspiranten zum Gerichtsvollzieherdienste ist darauf zu richten, ob der Aspirant die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere Kenntniß der Lehre von den Personen, Sachen und Obligationen, der für sein künftiges Amt wichtigen Bestimmungen des Handels- und Wechselrechts, der einschlägigen Vorschriften der Prozeßgesetze und der Kostengesetze, der Gerichtsvollzieherordnung und der Dienstanweisungen für Gerichtsvollzieher, sowie genügende Fertigkeit in der Ausnahme der Gerichtsvollzieherurkunden besitzt.

§ 27.

      Die Prüfung der Aspiranten wird durch die nämlichen Kommissionen, welche die Prüfung der Aspiranten für den Gerichtsschreiberdienst vorzunehmen haben, abgehalten.
      Beide Prüfungen können gleichzeitig stattfinden.

§ 28.

      Bezüglich derjenigen Aspiranten zu Gerichtsvollzieherstellen, welche vor dem 1. Oktober 1879 die Befähigung zur Anstellung erlangt haben, wird das nach § 17 Erforderliche angeordnet werden.
      Diese Aspiranten behalten die Befähigung zur Anstellung nur, wenn sie sich forthin nach Maßgabe der Vorschriften des § 18 bei gerichtlichen Behörden und Beamten oder Rechtsanwälten beschäftigen und ihrer Seits den Vorschriften des § 17 genügen.

§ 29.

      Denjenigen Aspiranten für Gerichtsvollzieherstellen, welche auf Grund der Verordnungen vom 20. Januar 1838 und 30. Mai 1849 den Vorbereitungsdienst begonnen oder seit dem 1. Oktober 1879 unter den in § 3 enthaltenen Voraussetzungen sich der Vorbereitung für den Gerichtsvollzieherdienst gewidmet haben, kann diese Vorbereitung durch das unterzeichnete