Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/092

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 15.


§ 19.

      Solchen Aspiranten, welche sich auf Grund der Verordnungen vom 20. Januar 1838, 30. Mai 1849 und 17. Juli 1855 und nach Maßgabe dieser Verordnungen dem Vorbereitungsdienste unterzogen haben, wird dieser letztere durch das unterzeichnete Ministerium in angemessener Weise in Anrechnung gebracht werden.

§ 20.

      Für besondere Verhältnisse, welche eine Dispensation von den Vorschriften der gegenwärtigen Bekanntmachung rechtfertigen, behält sich das unterzeichnete Ministerium die Ertheilung von Dispens vor.

II. Gerichtsvollzieher.

§ 21.

      Den durch § 3 der Gerichtsvollzieherordnung auf 2 Jahre festgesetzten Vorbereitungsdienst der Aspiranten für den Gerichtsvollzieherdienst ist das unterzeichnete Ministerium, zufolge Ermächtigung durch Se. Kgl. Hoheit den Großherzog, in besonderen Fällen bis auf ein halbes Jahr herabzusetzen berechtigt.
      In Fällen, in welchen eine solche Herabsetzung stattfindet, wird das unterzeichnete Ministerium besonders bestimmen, wo und wie die Vorbereitungszeit zu verwenden ist.

§ 22.

      Von dem regelmäßigen, zweijährigen Vorbereitungsdienste ist jedenfalls ein Jahr bei einem Gerichtsvollzieher zu verwenden; während des anderen Jahres kann der Aspirant bei einer Gerichtsschreiberei, bei der Kanzlei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Rechtsanwalte arbeiten.

§ 23.

      Der Vorbereitungsdienst kann nur bei dem Vorhandensein der in § 3 oben angegebenen Voraussetzungen beginnen.
      Eine förmliche Zulassung zu demselben findet nicht statt. Der Vorbereitungsdienst gilt aber nur dann als angetreten, wenn der Aspirant dem dienstaufsichtführenden Amtsrichter bei dem Amtsgerichte, in dessen Bezirke er seine Vorbereitung beginnen will, unter dem Nachweise der in § 3 oben bezeichneten Voraussetzungen ein Zeugnißbuch (§ 6 oben) vorgelegt[GWR 1] und der Amtsrichter in diesem Buche die Vorlage jener Bescheinigungen sowie die Erklärung des Aspiranten, daß und bei wem er seinen Vorbereitungsdienst antreten will, beurkundet hat.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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