Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/082

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
<<<Vorherige Seite
[081]
Nächste Seite>>>
[083]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 13.


Artikel 58.

      Bezüglich derjenigen Beamten der Ober-Rechnungskammer, welche nach Maßgabe des Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer betreffend, auf Antrag des Präsidenten der Ober-Rechnungskammer und unter dessen Gegenzeichnung ernannt worden sind, werden die in den Abschnitten IV und V dieses Gesetzes dem betreffenden Ministerium zugewiesenen Funktionen von der Ober-Rechnungskammer ausgeübt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 21. April 1880.
(L. S.)

LUDWIG.
v. Starck.