Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/081

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 13.


förmlichen Disciplinarstrafverfahren absehen, doch sind jedenfalls die Vorschriften des Artikel 14 dieses Gesetzes zu beachten. Wird das förmliche Disciplinarstrafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen im 4. Abschnitt dieses Gesetzes von dem Disciplinarhof beschlossen, so veranlaßt derselbe bei dem Staatsministerium die Ernennung des untersuchungsführenden Beamten und desjenigen Beamten, welcher im Laufe des Disciplinarstrafverfahrens die Verrichtungen eines Staatsanwalts wahrzunehmen hat. Eine Strafversetzung kann bei dem Präsidenten oder einem Collegialrath der Ober-Rechnungskammer nicht eintreten.

Artikel 55.

      Die in den Artikeln 21 und 23 dieses Gesetzes dem betreffenden Ministerium zugewiesenen Befugnisse werden bei einem förmlichen Disciplinarstrafverfahren gegen den Präsidenten oder einen Collegialrath der Ober-Rechnungskammer von dem Disciplinarhof ausgeübt, an welchen daher auch nach geschlossener Voruntersuchung (Artikel 22 dieses Gesetzes) die Akten einzusenden sind.

Artikel 56.

      Eine vorläufige Enthebung vom Amte kann bei dem Präsidenten oder einem Collegialrath der Ober-Rechnungskammer nur durch Beschluß des Disciplinarhofs auf Antrag des Staatsministeriums ausgesprochen werden. Dieselbe kann ausgesprochen werden, wenn gegen einen dieser Beamten wegen eines Verbrechens oder Vergehens im strafgerichtlichen Verfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens oder wegen eines Dienstvergehens die Verweisung vor den Disciplinarhof beschlossen worden ist.

Artikel 57.

      Das Gesetz vom 30. April 1875, das Verfahren bei unfreiwilligen Versetzungen von Mitgliedern eines Justizkollegs in den Ruhestand betreffend, sowie Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. November 1874, die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand betreffend, finden auch auf den Präsidenten und die Collegialräthe der Ober-Rechnungskammer mit der Maßgabe Anwendung, daß die in den gedachten Gesetzen dem Ministerium der Justiz, dem höchsten Gerichte und der Staatsanwaltschaft bei demselben überwiesenen Funktionen bezüglich des Präsidenten und der Collegialräthe der Ober-Rechnungskammer von dem Staatsministerium, dem obersten Verwaltungsgericht als Disciplinarhof und dem von dem Staatsministerium mit den Verrichtungen eines Staatsanwalts betrauten Beamten wahrzunehmen sind.